FußzeileWissenswertesLexikonAltersfreigaben und FSF-Kennzeichen

Altersfreigaben

 

Altersfreigaben sind gesetzlich vorgeschrieben

Die Altersfreigaben für Kinovorführungen und materielle Trägermedien wie Filme und Computerspiele auf DVD oder CD sind im Jugendschutzgesetz (§ 14 JuSchG) festgeschrieben, für Rundfunk und Telemedien (Internet) im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 5 JMStV).

Die Altersstufen sind:

  • ohne Altersbeschränkung
  • ab 6 Jahren
  • ab 12 Jahren
  • ab 16 Jahren
  • keine Jugendfreigabe (also ab 18 Jahren)

Wichtig ist, dass es sich bei diesen Kennzeichen nicht um Altersempfehlungen handelt, sondern um die Einschätzung möglicher Wirkungsrisiken.

Sendezeiten im Fernsehen entsprechen weitgehend den Altersfreigaben

Auch im Fernsehbereich wird geprüft, ob ein Angebot für bestimmte Altersstufen Gefährdungsrisiken beinhaltet. Hier wird der Jugendschutz – in Verbindung mit den Altersstufen – über die Sendezeit geregelt. Seine Bestimmungen sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zusammengefasst.

Ein Anbieter muss darauf achten, dass „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ so im Programm platziert werden, dass „Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen“ (§ 5 Abs. 1 JMStV). Eine Ausstrahlung am Abend soll den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu bestimmten Angeboten erschweren (vgl. auch Entwicklungsbeeinträchtigung bzw. Entwicklungsgefährdung).

Altersfreigabe nach § 14 JuSchG

Sendezeit im  Fernsehen

keine Jugendfreigabe (ab 18 Jahren)Nachtprogramm:
23.00 – 6.00 Uhr
ab 16 JahrenSpätabendprogramm:
22.00 – 6.00 Uhr
ab 12 JahrenHauptabendprogramm:
20.00 – 6.00 Uhr

Tagesprogramm:
ab 6.00 Uhr, wenn das Wohl jüngerer Kinder dieser Platzierung nicht entgegensteht

ab 6 Jahren

Tagesprogramm:
ab 6.00 Uhr

ohne Altersbeschränkung

Tagesprogramm:
ab 6.00 Uhr

Altersfreigaben im Internet

Im Internet können entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte von den Anbietern Alterskennzeichen erhalten (z.B. über alterklassifizierung.de), die auf dem Computer der Empfänger von Jugendschutzprogrammen ausgewertet und je nach Einstellung herausgefiltert werden. Dadurch wird Sorge getragen, dass diese Inhalte von Kindern und Jugendlichen nicht wahrgenommen werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Anbieterseite ihre Inhalte kennzeichnet und die Eltern oder Sorgeberechtigten entsprechende Jugendschutzprogramme installieren.

Altersfreigaben für den Fernsehbereich

Altersfreigaben können aufgrund ihrer Bekanntheit und weitgehenden Akzeptanz als „allgemeine Währung“ gelten und bieten Eltern eine einheitliche Orientierung im Jugendmedienschutz. Aus diesem Grund wurden die Altersstufen des JuSchG übernommen und in der FSF-Prüfordnung verankert. Die Prüfausschüsse der FSF entscheiden nicht nur über Sendezeiten, sondern vergeben parallel Altersfreigaben.

Altersstufen und Voraussetzungen für die Altersfreigabe

Die dem JuSchG entsprechenden FSF-Alterskennzeichen sind gemäß § 31 Abs. 1 PrO-FSF:

Frei ab 0 Jahren und Ausstrahlung zu allen Sendezeiten

Die Freigabe ab 0 Jahren gilt für Angebote, die offensichtlich auch für Kinder unter 6 Jahren nicht entwicklungs- oder erziehungsbeeinträchtigend sind. Kinder unter 6 Jahren können sich noch nahezu überhaupt nicht vom Filmgeschehen distanzieren. Einzelszenen werden von dieser Altersgruppe zumeist noch isoliert vom Gesamtzusammenhang wahrgenommen. Emotional belastende Momente wie Bedrohungssituationen, Gewalthandlungen, heftiger Streit, Demütigung oder Verängstigung von Filmfiguren können auf Kleinkinder verstörend und ängstigend wirken und werden von ihnen in der Regel noch nicht in den größeren Sinnzusammenhang der Filmhandlung eingeordnet. Insbesondere bei dieser jüngsten Altersgruppe sind neben inhaltlich verstörenden Momenten auch die formalen Gestaltungsmittel, die auf eine sensorische Erregung zielen, bei der Bewertung zu berücksichtigen. Aggressive Musikuntermalung, visuell überreizende Actionpassagen oder eine düstere Bildgestaltung können unter 6-Jährige bei der Wahrnehmung und Verarbeitung überfordern.

Frei ab 6 Jahren und Ausstrahlung zu allen Sendezeiten

Kinder zwischen 6 und 12 Jahren brauchen Geschichten, die sie herausfordern, ihnen Orientierung bieten und dabei helfen, auch mit negativen Gefühlen und Ängsten umzugehen. Solche Geschichten suchen und finden sie auch im Fernsehen und nicht nur in Kinderprogrammen. Auf Grundlage ihrer Fernseherfahrung sind Grundschulkinder bereits in der Lage, erregende Eindrücke zu verarbeiten und Spannungsmomente auszuhalten, sofern diese nicht zu intensiv gestaltet und rasch wieder aufgelöst werden. Kinder dieser Altersgruppe brauchen im Laufe eines spannungsreichen Films dramaturgisch angelegte Erholungsphasen und episodische Lösungen, die ihnen die Gewissheit geben, dass Sympathieträger oder Identifikationsfiguren die Gefahr unbeschadet überstehen werden.

Angebote, die diese Entlastungsmöglichkeiten nicht bieten, können daher für die Altersstufen unter 12 Jahren nicht freigegeben werden. Dasselbe gilt für Angebote, die Krieg oder andere Gewalthandlungen in den jeweiligen geschichtlichen, politischen oder sozialen Zusammenhängen darstellen und damit in einen Kontext einordnen, der jüngeren Kindern unverständlich sein kann. Ihnen kann in der Regel noch nicht zugetraut werden, die intensive Wirkung einzelner Szenen durch das Verständnis des Gesamtkontextes zu verarbeiten oder sich über das Erkennen des fiktionalen Charakters von einer Darstellung zu distanzieren.
Da sich Wertorientierungen im Grundschulalter entwickeln und erst zunehmend festigen, ist bei potenziell desorientierenden Inhalten wesentlich, ob bei dem gezeigten Verhalten eine Vorbildwirkung oder der Eindruck von Normalität entstehen oder ob Kindern verständliche Orientierungshilfen geboten werden.

Frei ab 12 Jahren und Ausstrahlung zu allen Sendezeiten

Programme mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren dürfen im Tagesprogramm platziert werden, sofern das Wohl jüngerer Kinder dem nicht entgegensteht. In vielen Fällen werden Filme, die eine FSK-Freigabe ab 12 Jahren erhalten haben, für die Ausstrahlung im Tagesprogramm gekürzt. Deutlich inszenierte Gewalt- und Kampfhandlungen, intensivere Bedrohungsszenarien oder Opferbilder sind so zurückgenommen, dass jüngere Kinder durch diese Szenen nicht nachhaltig geängstigt werden. Programme dieser Kategorie tendieren also eher in Richtung einer Freigabe ab 6 Jahren als in Richtung einer Freigabe ab 16 Jahren. Sie sind für jüngere Kinder aber nicht unbedingt geeignet und sollten in Begleitung der Eltern angesehen werden.

Frei ab 12 Jahren und Ausstrahlung ab 20.00 Uhr (Hauptabendprogramm)

Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren nehmen Filme in der Regel im Gesamtzusammenhang wahr, können einzelne Szenen in den Kontext der Geschichte ggf. relativierend einordnen und sind in der Lage, zwischen Fiktion und Realität zu unterscheiden. Bedrohliche Momente in Filmen können verarbeitet werden, sofern die Darstellungsweise nicht zu extrem ist. Ängste beziehen sich überwiegend auf realitätsnahe Szenarien. Die Altersgruppe versteht komplexe Erzählweisen und verkraftet längere Spannungsbögen. Vor diesem Hintergrund spielen die Bewertung von Einzelszenen und Wirkungsrisiken für die Feststellung einer nachhaltigen Ängstigung eine geringere Rolle als bei jüngeren Altersgruppen. Nunmehr stehen die Gesamtaussage eines Films und mögliche sozialethisch desorientierende oder gewaltbefürwortende Tendenzen im Vordergrund. Ab 12-Jährige haben relativ gefestigte Verhaltensgrundmuster und Einstellungen entwickelt, die nicht ohne Weiteres durch Medieninhalte veränderbar sind. Eine einseitige Orientierung an Figuren oder Handlungsmustern ist daher eher unwahrscheinlich. Gleichzeitig gewinnen ideologische Perspektiven und Vorbilder, die Abgrenzung der eigenen Gruppe gegenüber anderen sowie die sexuelle Orientierung und das Verhalten gegenüber dem anderen Geschlecht im Lebensabschnitt der Pubertät an Bedeutung. Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe lösen sich allmählich vom Elternhaus und sind für alternative Wertvorstellungen und Lebensweisen empfänglich. Daher sollte darauf geachtet werden, ob das Medienangebot in der Gesamtaussage oder auch nur in Teilen gewaltbefürwortende oder sozialethisch desorientierende Verhaltensweisen propagiert.

Frei ab 16 Jahren und Ausstrahlung ab 22.00 Uhr (Spätabendprogramm)

Jugendliche ab 16 Jahren verfügen bereits über eine gefestigte Werteorientierung, die es ihnen ermöglicht, sich auch mit problematischen Medieninhalten konstruktiv auseinanderzusetzen. Diese Altersgruppe kann auch drastischere Darstellungen von Gewalt im Kontext des Angebots oder Genres verarbeiten, sofern das Angebot nicht in seiner Gesamttendenz Gewalt als Mittel der Konfliktlösung legitimiert. Neben der Aussage sind auch Gestaltungsweise und Jugendaffinität einer Darstellung zu berücksichtigen. Angebote, deren Attraktivität ganz wesentlich auf der Darstellung expliziter Gewalt beruht, können hinsichtlich der Wahrnehmung von medialer und realer Gewalt desensibilisieren. Die Ästhetisierung von extremer Gewalt kann insbesondere in Verbindung mit attraktiven Filmhelden eine positive Konnotation oder eine Gewaltfaszination verstärken.  Bei der Einschätzung des Wirkungsrisikos einer sozialethischen Desorientierung sind die Jugendaffinität und Alltagsrelevanz einer Darstellung von besonderer Bedeutung. Sozialethisch desorientierende Momente können von ab 16-Jährigen vor dem Hintergrund des eigenen Wertehorizontes reflektiert werden, sofern das Angebot nicht in seiner Gesamttendenz grundgesetzlich geschützte Werte infrage stellt.

Frei ab 18 Jahren und Ausstrahlung ab 23.00 Uhr (Nachtprogramm)

Ab 18 Jahren können Angebote freigegeben werden, die zwar für Kinder und Jugendliche "lediglich" entwicklungsbeeinträchtigend, allerdings nicht "offensichtlich schwer jugendgefährdend" sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV, § 30 PrO-FSF). Maßgeblich für die Prüfentscheidung sind nicht die Verarbeitungsfähigkeiten von Erwachsenen (Jugendschutz ist kein Erwachsenenschutz), sondern ob eine Sendung zulässig oder unzulässig ist (§ 4 JMStV, § 29 PrO-FSF). Angebote werden in der Regel nicht für Jugendliche freigegeben, wenn sie eine Vielzahl detailliert geschilderter Gewaltszenen oder diskriminierender Aussagen aneinanderreihen, die nicht relativiert oder kommentiert werden. Werden Grausamkeiten selbstzweckhaft ausgespielt oder sehr detailliert geschildert und kommt im Kontext des Angebots die Problematik von Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck, ist dies ein Indiz für eine offensichtlich schwere Jugendgefährdung (siehe hierzu auch den Abschnitt XIV 3 [offensichtlich schwere Jugendgefährdung] in den FSF-Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung).

Keine Ausstrahlung

Welche Angebote unzulässig sind, ergibt sich aus § 4 JMStV und §§ 29, 30 PrO-FSF. Neben den absoluten Unzulässigkeitstatbeständen des StGB (Verbreitung von Propagandamitteln und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, Leugnung oder Verharmlosung von Verbrechen des NS-Regimes, Gewaltverherrlichung, Anleitung zu Straftaten) und Inhalten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden, sind im Fernsehen Programme unzulässig,

  • die gegen die Menschenwürde verstoßen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV);
  • die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV);
  • die den Krieg verherrlichen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 JMStV);
  • die pornografisch sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 JMStV; § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV)
  • die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV). Schwer gefährdend sind insbesondere Gewalt verherrlichende oder verharmlosende Inhalte, des Weiteren desorientierende Angebote, die Minderjährige zu einer Einstellung verleiten, die den grundgesetzlich geschützten Werten krass zuwiderläuft (z.B. Missachtung der Menschenwürde, Rassismus) oder Angebote, die dazu führen können, dass Minderjährige sich selbst schädigen (z.B. Verherrlichung von Drogenkonsum oder Selbstmord).