FSF kompaktFür Medienanbieter

Die FSF für Medienanbieter

Wer Medieninhalte – seien es Fernsehprogramme, Filme, Computerspiele oder Internetangebote – öffentlich anbietet, muss Vorgaben des Jugendschutzes einhalten.

Sind Sie Anbieter von Fernsehprogrammen oder fernsehähnlichen Telemedien?

Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und wie wir Ihnen dabei helfen können.

Pflichten der Medienanbieter

1. Jugendschutzbeauftragte

Für geschäftsmäßige Medienanbieter besteht grundsätzlich die Pflicht, Jugendschutzbeauftragte zu bestellen. Jugendschutzbeauftragte fungieren als Schnittstelle zwischen den Medienanbietern, den Mediennutzenden und der Medienaufsicht. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Anbieter die Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten an eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle übertragen. 

2. Beachten der gesetzlichen Verbreitungsverbote und -beschränkungen

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterscheidet drei Kategorien von Inhalten:

Unzulässige Inhalte

Programme, die als unzulässig eingestuft werden, dürfen gar nicht verbreitet werden (§ 4 Abs. 1 JMStV).

Relativ unzulässige Inhalte

Sie sind sowohl im Free- als auch im Pay-TV verboten. Im Internet dürfen diese Inhalte in geschlossenen Benutzergruppen für Erwachsene zugänglich sein. Um das zu gewährleisten, müssen Anbieter technische Altersverifizierungssysteme vorschalten (§ 4 Abs. 2 JMStV), wie z.B. altersklassifizierung.de von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM).

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

Medieninhalte, die die Entwicklung von Heranwachsenden zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können, dürfen nur so verbreitet werden, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen (§ 5 JMStV).

Maßnahmen bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten

Um zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche Inhalte wahrnehmen, die entwicklungsbeeinträchtigend auf sie wirken könnten, muss der Anbieter

  • eine Sendezeit wählen, die der Altersfreigabe für das Angebot entspricht,
  • das Angebot technisch kennzeichnen, sodass es von einem Jugendschutzprogramm ausgelesen und ggf. blockiert werden kann.

Hält sich ein Anbieter nicht an die gesetzlichen Vorgaben, drohen empfindliche Strafen. Das reicht von Geldbußen bis zum Freiheitsentzug.

Vorteile der Freiwilligen Selbstkontrolle

Anbieter, die sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und sich an deren Vorgaben halten, genießen einige Vorteile. Wer seine Angebote vor der Ausstrahlung durch die FSF bewerten lässt und der erteilten Altersfreigabe entsprechend verbreitet, ist vor Sanktionen der Aufsicht weitestgehend geschützt. Bußgelder bis zu 500.000 Euro können so vermieden werden

 

Leistungen der FSF

Altersfreigaben

Die FSF bewertet AV-Produkte unter Jugendschutzgesichtspunkten und vergibt Altersfreigaben. Ihre Entscheidungen haben die sogenannte Privilegierungswirkung, d.h., sie schützen vor Sanktionen durch die Medienaufsicht.

Bearbeitung unter Jugendschutzgesichtspunkten

Sachverständige und erfahrene Prüferinnen und Prüfer bearbeiten Ihre Produkte unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes, um bei Grenzfällen die Ausstrahlung zu einer bestimmten Sendezeit oder die Verbreitung mit der gewünschten Altersfreigabe zu ermöglichen.

Gutachten

Die Prüfentscheidungen der FSF werden in ausführlichen Gutachten begründet. Bei Bedarf erstellt die FSF auch Jugendschutzgutachten für neue Formate oder auf der Grundlage von Drehbüchern.

Beratung

Die FSF ist seit 1993 für ihre Mitgliedsunternehmen verlässliche Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um den Jugendschutz. Sie steht ihren Mitgliedern und deren Jugendschutzbeauftragten zur fachlichen Beratung auch im Hinblick auf den Einkauf, die Produktion und die Entwicklung von Programmen zur Verfügung.

Das betrifft

  • das für Ihr Produkt angemessene Verfahren für die gesetzeskonforme Verbreitung,
  • Jugendschutzlösungen für die verschiedenen Vertriebswege – von Streaming-, Free-to-Air- oder Video-on-Demand-Angeboten über Pay- und Free-TV bis zur Auswertung auf DVD,
  • potenziell jugendschutzrelevante Inhalte in der laufenden Produktion.

Service und Information

Für ihre Mitglieder hält die FSF ein umfangreiches Servicepaket bereit.

Dazu zählt:

  • eine Datenbank mit über 30.000 Jugendschutzgutachten: Sie können überprüfen, ob Ihr Produkt bereits eine Alterskennzeichnung hat, und sparen Aufwand, Zeit und Geld für eine erneute Prüfung;
  • eine Anlaufstelle für Zuschauerbeschwerden: Auf Anliegen und Fragen, die den Jugendschutz betreffen, wird kompetent eingegangen;
  • kompakte Jugendschutzinformation zu geprüften Programmen mit Alterslabel für die Veröffentlichung;
  • medienpädagogische Projekte und Materialien;
  • ein umfangreiches Online-Angebot (fsf.de, blog.fsf.de, mediendiskurs.online).

Weiterbildung

Kosten

Der Preis für eine Prüfung durch die FSF (inkl. Gutachten) richtet sich neben der Größe des Prüfausschusses danach, ob Sie als Mitglied der FSF oder als externer Antragsteller Content einreichen.

Generell setzen sich die Kosten für eine Prüfung aus einem Grundpreis und einem Minutenpreis des Inhalts zusammen. Bei Serien wird ab einem Umfang von 20 Folgen ein Rabatt gewährt.

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Preistabelle
 

 

Das TV- und Online-Geschäft erfordert eine unbürokratische, flexible Just-in-time-Abwicklung von Aufträgen – wir sind darauf eingestellt!

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