Paula im True-Crime-Fieber

Die Serie „Sex Crime Stories“

Nils Brinkmann
Paula Lambert und Alexander Stevens sitzen im Gespräch (Bild: © Sixx)
SEX CRIME STORIES (© Sixx)
Sex Crime Stories – Paula im True-Crime-Fieber
D 2022True Crime
Anbieter
Sixx/Joyn
Zu sehen
ab 06.02.2023

Am 6. Februar 2023 startete das neue Talkformat Sex Crime Stories – Paula im True-Crime-Fieber mit Paula Lambert als Gastgeberin und dem Strafverteidiger Alexander Stevens auf sixx und auf Joyn. True-Crime-Formate erleben derzeit einen regelrechten Hype und so wundert es nicht, dass auch Talkmasterin Paula sich in ihrer Sendung realer Fälle annimmt, die eine Verbindung zwischen Sexualität und Kriminalität herstellen.

Auf Storys, „in denen Vergewaltigung, Mord und Gewalt gegen Frauen im Zentrum stehen“, sei aber auf sixx kein Platz, so Senderchefin Ellen Koch bei der Vorstellung der sechsteiligen Talkreihe. Dass es auch gänzlich ohne viel Blut und Gewalt geht, Kriminelles und Sexuelles einem neugierigen Publikum zu präsentieren, zeigt das Duo Lambert/Stevens sehr gekonnt und in gewohnt locker-flockiger Gesprächsatmosphäre. Strafverteidiger Stevens wartet hier mit durchaus skurrilen Fallbeispielen auf, die er in seinem realen Berufsleben so erfahren hat. Das Internet mit seinen Dating- und Social-Media-Portalen spielt bei der Rolle der Anbahnung intimer Begegnungen naturgemäß eine große Rolle und fördert wahrhaftig Staunenswertes zutage.
 

Da ist zum Beispiel der nigerianische Austauschstudent Mike, der aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse ausgerechnet auf der rechtsextremen Dating-Plattform Haselnuss-Romantik gelandet ist (und dann Besuch vom Verfassungsschutz bekam), oder Natalie, die nur gedatet wurde, um unwissentlich das Fluchtauto des Dating-Partners bei einem Raubüberfall zu steuern. Bei vielen „Sex Crime Stories“ werden Betrugsmaschen aufgedeckt, wie z. B. das Dating mit Fake-Profilen, das Hacken privater Anschlüsse oder das Ausnutzen von Leichtgläubigkeit und emotionalen Bindungen. Schließlich erzählt Alexander Stevens freimütig davon, selbst Stalking-Opfer einer seiner Mandantinnen geworden zu sein.  

Neben der kurzweiligen Schilderung dieser teils sehr skurril anmutenden Begebenheiten ergänzen nach jedem vorgestellten Fall kurze Video-Einspieler den Talk, in denen etwa Tipps für die Nutzung von Dating-Portalen oder rechtliche Hinweise (z. B. zum Recht am eigenen Bild) geboten werden.
 

 

Freigegeben ab 12 und ab 16 Jahren | ohne Sendezeitbeschränkung, ab 20 und ab 22 Uhr
 

 

Der überwiegende Teil der von der FSF geprüften Episoden wurde für das Hauptabendprogramm (Ausstrahlung ab 20.00 Uhr), verbunden mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren freigegeben. Die einordnenden Kommentare der Moderatorin und des Anwalts sowie die dazugehörigen Einspieler (etwa zum Onlinedating oder speziellen erotischen Vorlieben) treten negativen Wirkungen entgegen und besitzen durchaus warnenden bzw. aufklärenden Charakter. Die Fälle werden nicht verharmlost. Durch den Talk-Charakter werden die Fälle vorrangig im Gespräch rekonstruiert, die eingesetzten kurzen nachgestellten Szenen sind zurückhaltend. Eine Episode wurde aufgrund ihrer Kinder möglicherweise überfordernden Themen für das Spätabendprogramm (Ausstrahlung ab 22.00 Uhr) freigegeben. Eine weitere Episode hingegen war aus Jugendschutzsicht unbedenklich und erhielt eine Freigabe für das Tagesprogramm.
 

Über den Autor:

Nils Brinkmann studierte Publizistik, Kunstgeschichte und Soziologie (M.A.). Seit vielen Jahren prüft Nils Brinkmann als hauptamtlicher Prüfer bei der FSF, ebenso prüft er im Beschwerde- und Gutachterausschuss der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia (FSM).

Bitte beachten Sie:

Bei den Altersfreigaben handelt es sich nicht um pädagogische Empfehlungen, sondern um die Angabe der Altersstufe, für die ein Medieninhalt nach Einschätzung der Prüferinnen und Prüfer keine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hat.

Weiterlesen:   Sendezeiten und Altersfreigaben

 

Hinweis:

Pay-TV-Anbieter oder Streamingdienste können eine Jugendschutzsperre aktivieren, die von den Zuschauerinnen und Zuschauern mit der Eingabe einer Jugendschutz-PIN freigeschaltet werden muss. In dem Fall gelten nicht die üblichen Sendezeitbeschränkungen und Schnittauflagen. Weitere Informationen zu Vorschriften und Anforderungen an digitale Vorsperren als Alternative zur Vergabe von Sendezeitbeschränkungen sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 5 Abs. 3 Nr. 1; § 9 Abs. 2 JMStV) sowie in der Jugendschutzsatzung der Landesmedienanstalten (§ 2 bis § 5 JSS) zu finden.

Weiterlesen:   Jugendschutz bei Streamingdiensten