Kann True Crime medienpädagogisch wirken?

Die True-Crime-Serie „Internet der Lügen“

Uwe Breitenborn
INTERNET DER LÜGEN, im Juni 2026 bei TLC (© Warner Bros. Discovery)
Internet der Lügen
GB 2024–True Crime
Anbieter
TLC
Zu sehen
seit April 2026

Internet der Lügen ist eine konventionelle True-Crime-Serie, die ihren Fokus darauf legt, Kriminalfälle zu zeigen, die durch das Internet möglich werden. Täterinnen und Täter finden ihre Opfer oft im Netz, es wird getäuscht, gehackt, gelogen, gemordet. Das Netz und die Sozialen Medien bieten unerschöpfliche Möglichkeiten für jegliche Nutzungsarten – egal ob wohlmeinend, naiv, schlau, geschäftstüchtig, missbräuchlich oder hinterhältig. Der Serientitel ist hier also Programm.
 

Wie die Serie digitale Risiken inszeniert

Aus medienpädagogischer Perspektive besitzt die Serie durchaus einen gewissen Wert. Sie bietet neben den Einblicken in die Ermittlungsarbeit auch Gesprächsanlässe, um über Gefahren zu reflektieren, die sich aus einer naiven, unbedachten Internetnutzung ergeben. Auch wenn es hier um handfeste Verbrechen geht, lässt sich dem Format mit etwas gutem Willen ein Präventionsgedanke zusprechen. Schließlich sind die Internetkontexte stets entscheidend für die Taten. So werden beispielsweise die Funktion und problematischen Seiten der Sozialen Medien beleuchtet. Eine unkritische Mediennutzung erweist sich oft als Einstiegsszenario für fatale Folgen. Manchmal kommt diese „Medienkritik“ auch sehr direkt daher, wenn z. B. ein Ermittler warnt, nie ein Bild ins Internet zu stellen, das man nicht auch seiner Oma zeigen würde. Festzuhalten bleibt aber auch, dass es bei diesem Format – wie bei allen True-Crime-Formaten – natürlich um Unterhaltung durch eine Faszination des Schreckens geht.
 

Trailer Internet der Lügen (TLC, 19.02.2026)


Aufklärung, Mord und Totschlag

In ihren Gewaltausprägungen sind die Episoden sehr unterschiedlich. So geht es in der Folge „Wenn nichts ist, wie es scheint“ um einen Radiomoderator, der auf einer Datingplattform einem Identitätsschwindel zum Opfer fällt und zu einem Mord angestiftet wird. Im Fokus stehen die Ermittlungen, die Inszenierung dominiert eine empathische, sachliche Erzählweise. Die Protagonisten des Falles sind nicht sehr anschlussfähig für jüngere Kinder. Eine übermäßig ängstigende Wirkung ist hier also nicht anzunehmen.

Anders liegt der Fall bei der Episode „Mord auf Bestellung“. Hier hat das Verbrechen eine ganz andere Dimension, denn es geht um sadistische Internetforen und Kannibalismus. Auch wenn drastische Details nur fragmentarisch angedeutet sind, ist die Folge von einer düsteren Atmosphäre geprägt, in der zwei psychisch kranke Menschen in eine Spirale von Hilflosigkeit, Gewalt, Suizidfantasien und Kannibalismus geraten, die in einem Desaster endet. Es gibt zahlreiche verbale Verweise auf die extremen Obsessionen des Täters und die hochproblematische Situation im familiären Umfeld der psychisch erkrankten Chelsea (Verwahrlosung u. a.). Neben der Drastik des Verbrechens („Chelsea sei gekommen, um sich töten zu lassen.“) werden eindringlich auch die Folgen für die Familie (insbesondere die Kinder) des Opfers gezeigt. Die Familie wirkt hilflos und überfordert. In der Gesamtwirkung ist bei dieser Episode von einem erheblichen Ängstigungspotenzial für jüngere Kinder unter 12 Jahren auszugehen. Die zwei Beispiele illustrieren die Themenbreite, in der sich die Serie bewegt. 
 

 

Freigegeben ab 12 Jahren | ab 6 Uhr und ab 20 Uhr
 

 

Der Ansatz der einzelnen Folgen entspricht den herkömmlichen Standards von True-Crime-Formaten: Ermittlungen werden dargelegt, Talking Heads erläutern Vorgänge, Betroffene schildern ihre Perspektiven, Original-Footage illustriert das Geschehen. Die Alltagsferne im US-amerikanischen Kontext wirkt oft distanzierend. 

In ihrer Wirkung sind die Episoden jedoch sehr unterschiedlich. So konnten die Prüfausschüsse der FSF einige Episoden in gekürzten Fassungen für das Tagesprogramm freigeben, andere erhielten eine Freigabe für das Hauptabendprogramm und damit für Kinder ab 12 Jahren, da sie sich drastischen Szenarien widmen, wie die o. g. Folge „Mord auf Bestellung“ zeigt. Entscheidend für die Freigabe war meist nicht die Bildebene, sondern der inhaltliche Bezug. Ab 12-Jährige werden in der Lage sein, die Fälle in ihrer genretypischen Aufbereitung angstfrei zu verarbeiten. Die Taten werden klar eingeordnet, eine Täterfaszination oder abträgliche Identifikationsmuster sind nicht zu konstatieren. Auf eine spekulative oder voyeuristische Perspektive wird in der Regel verzichtet, sodass Risiken einer sozialethischen Desorientierung oder Gewaltbefürwortung nicht zu erkennen sind.

Bei den Folgen, die eine Freigabe für das Tagesprogramm erhielten, gingen die Prüfausschüsse davon aus, dass auch das Wohl von Kindern unter 12 Jahren nicht gefährdet ist. So sind Bedrohungsszenarien in vielen Folgen sehr zurückgenommen, auch aufgrund der Schnittbearbeitungen. Die Absenz drastischer Einzelbilder oder ausgespielter Gewaltszenen (Reenactments), die ruhige und wortlastige Inszenierung, die Alltagsferne im US-amerikanischen Kontext und die teils kaum anschlussfähigen Themen schaffen hier Distanz, sodass eine Entwicklungsbeeinträchtigung auch bei dieser jungen Altersgruppe nicht zu befürchten ist. Vielen Episoden ist durch den warnenden Impetus latent auch eine aufklärerische Botschaft zu attestieren, indem sie auf die Gefahren einer unkritischen Internetnutzung hinweisen.

Über den Autor:

Dr. Uwe Breitenborn ist hauptamtlicher Prüfer bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), Dozent, Autor und Bildungsreferent bei der Medienwerkstatt Potsdam.

Bitte beachten Sie:

Bei den Altersfreigaben handelt es sich nicht um pädagogische Empfehlungen, sondern um die Angabe der Altersstufe, für die ein Medieninhalt nach Einschätzung der Prüferinnen und Prüfer keine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hat.

Weiterlesen:   Sendezeiten und Altersfreigaben

 

Hinweis:

Pay-TV-Anbieter oder Streamingdienste können eine Jugendschutzsperre aktivieren, die von den Zuschauerinnen und Zuschauern mit der Eingabe einer Jugendschutz-PIN freigeschaltet werden muss. In dem Fall gelten nicht die üblichen Sendezeitbeschränkungen und Schnittauflagen. Weitere Informationen zu Vorschriften und Anforderungen an digitale Vorsperren als Alternative zur Vergabe von Sendezeitbeschränkungen sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV) sowie in der Jugendschutzsatzung der Landesmedienanstalten (§§ 2 bis 5 JSS) zu finden.

Weiterlesen:   Jugendschutz bei Streamingdiensten