Fragen zur Prüftätigkeit
Wer prüft die Fernsehprogramme bei der FSF?
Die FSF arbeitet mit über 100 unabhängigen Prüferinnen und Prüfern aus dem ganzen Bundesgebiet zusammen. Darunter befinden sich Medien- und Erziehungswissenschaftler:innen, Mitarbeiter:innen in Jugendämtern oder Jugendmedienzentren, Kinderbuchautor:innen, Kunst- und Medienpädagog:innen, Mitarbeiter:innen von Kinder- und Jugendfilmfestivals oder freie Journalist:innen. Bei der Auswahl werden auch Angehörige gesellschaftlicher Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Dies sind etwa Fachleute aus Jugendschutzorganisationen oder den Kirchen.
Die Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht bei ordentlichen Mitgliedern der FSF, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren benannt. Wiederbenennung ist zulässig (vgl. Prüferinnen und Prüfer).
Wie wird man Prüferin bzw. Prüfer?
Für die Auswahl der Prüferinnen und Prüfer ist das Kuratorium der FSF zuständig. Dabei werden vorrangig Personen berücksichtigt, die durch ihre berufliche Erfahrung oder durch ihre Ausbildung Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen und -gutachten bieten. Idealerweise bringen sie Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit und in der Medienarbeit mit.
Wer Interesse an einer Prüftätigkeit bei der FSF hat, kann sich bewerben. Das Kuratorium entscheidet alle zwei Jahre über die Zusammensetzung der Prüferliste. Bei Interesse wenden Sie sich am besten per E-Mail an die FSF-Geschäftsstelle.
Was genau muss eine Prüferin bzw. ein Prüfer tun?
Eine Prüfwoche beginnt in der Regel am Dienstag und endet am Freitag. Die Prüfzeiten sind jeweils von 9.30 Uhr bis ca. 15.30 Uhr. Ein Prüftag sollte die maximale Sichtungszeit von 270 Minuten nicht übersteigen – das sind also etwa drei Spielfilme mit einer Lauflänge von 90 Minuten oder 6 Serienepisoden à 45 Minuten.
Nach der Sichtung eines Beitrags wird im Ausschuss ausführlich über mögliche Wirkungsrisiken diskutiert und – sofern keine Anhaltspunkte für eine Sendeunzulässigkeit bestehen – über die Altersfreigabe sowie über die entsprechende Platzierung (Tages-, Hauptabend-, Spätabend- oder Nachtprogramm) des Beitrags beraten.
Die Prüfentscheidungen werden mit einer kurzen Erläuterung noch am Tag der Prüfung an den Antragsteller weitergeleitet. Ein Mitglied des Prüfausschusses übernimmt das Verfassen eines ausführlichen Gutachtens für einen Beitrag, das innerhalb von maximal zehn Tagen fertiggestellt sein muss. Voraussetzungen für das Verfassen von Gutachten sind die Teilnahme an mindestens zehn Prüftagen oder eine zweijährige Tätigkeit als Prüferin bzw. Prüfer für die FSF. Die Gutachten werden gesondert vergütet.
Eine weitere Anforderung an die Prüftätigkeit ist die Teilnahme an einer von der FSF durchgeführten Fortbildungsveranstaltung im Zeitraum von zwei Jahren.
Wie wird entschieden, wer wann und wie oft prüft?
Die Besetzung der Prüfausschüsse wird in der FSF-Geschäftsstelle jeweils am Ende eines Kalenderjahres für das Folgejahr organisiert. Dabei wird darauf geachtet, dass alle Prüferinnen und Prüfer möglichst gleichviele Prüftermine wahrnehmen können. Individuelle Terminwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei hohem Prüfaufkommen werden kurzfristig zusätzliche Prüfausschüsse einberufen. Auch in diesen Fällen werden die Prüferinnen und Prüfer nach einem festem Schlüssel angefragt und zu den Prüfungen eingeladen.
Wie oft kommen die Prüferinnen und Prüfer zum Einsatz? Kann man auch zu Hause Programme begutachten?
Die Prüferinnen und Prüfer werden für mindesten zwei Wochen im Jahr (6-8 Tage) eingesetzt. Wer Gutachten verfasst, kommt mindestens in vier Prüfwochen (12-16 Prüftage) zum Einsatz. Die Präsenzprüfungen finden in der FSF-Geschäftsstelle in Berlin statt. Solange die Kontakbeschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie bestehen, werden die Prüfungen als Onlinekonferenzen organisiert.
Werden die Prüferinnen und Prüfer für ihre Tätigkeit bezahlt?
Die Prüftätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Die Prüferinnen und Prüfer erhalten eine pauschale Vergütung als Aufwandsentschädigung für den Prüftag und ein Honorar für das Verfassen von Gutachten. Die Reise- und Übernachtungskosten werden bis zu einer bestimmten Summe erstattet.