Ausnahmeanträge (Spielfilme und Serien)

Ausnahmeanträge betreffen Filme, die bereits von der FSK geprüft und mit „Freigegeben ab 16 Jahren“ bzw. „Keine Jugendfreigabe“ (ab 18) gekennzeichnet wurden. Diese Filme dürfen erst abends gesendet werden: zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (ab 16 Jahren) bzw. 23.00 und 6.00 Uhr (§ 5 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV]).
Davon darf nur abgewichen werden, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Jugendliche unter 16 bzw. unter 18 Jahren nicht mehr anzunehmen ist. Dies kann vor allem für Angebote gelten, deren Bewertung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt (§ 9 Abs. 1 JMStV) oder bei denen die von der FSK inkriminierten Szenen gekürzt oder nicht mehr enthalten sind.