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Redaktion Recht:
Jugendschutzrechtliche Haftung eines Domaininhabers
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012 -27 K 6228/10
1. Anbieter pornografischer Telemedienangebote ist der Inhaber einer Domain zumindest dann, wenn auf seiner Website nicht nur Links zu solchen Angeboten aufgelistet sind, sondern er sich deren Inhalte durch Anpreisungen und Beschreibungen zu eigen macht.
2. § 35 Abs. 11 RStV bietet keine Grundlage für die Erhebung von Aufsichtsgebühren gegenüber Anbietern von Telemedien. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen kann sie auch nicht auf § 116 Abs. 2 LMG NRW stützen.