Wirkungsrisiko „Gewaltbefürwortung und -förderung“


Medienwirkungen variieren je nach Persönlichkeit und Medienverhalten

Ein Zusammenhang zwischen medialem Gewaltkonsum und realer Gewalt ist nicht eindeutig nachweisbar. Es gibt allerdings in Studien Hinweise darauf, dass vor allem diejenigen, die häufig und massiv gewalthaltige Inhalte anschauen, eine erhöhte Gewalt- und Konfliktbereitschaft zeigen. Für den Jugendschutz bedeutet dies, dass Medienwirkungen auch von den persönlichen und sozialen Dispositionen des Betrachters abhängig sind. Weitere Faktoren sind die Form der Darstellung und der Kontext der Handlung.

Bei der Bewertung konkreter Inhalte geht es also um die Einschätzung von Wirkungsrisiken: Wird die dargestellte Gewalt im Gesamtkontext eher befürwortet oder abgelehnt? Ab welcher Altersstufe sind junge Menschen in der Lage, den Kontext emotional zu verarbeiten und kognitiv zu erfassen?

Gewalt ist nicht gleich Gewalt

Für die Wirkungsvermutung ist wesentlich, wie eine Gewalthandlung im Film bewertet wird und welche Gesamtaussage dominiert. So kann in einem Kontext Gewalt als etwas Positives oder sogar Faszinierendes erscheinen, während ein anderer filmischer Kontext sie abschreckend wirken lässt und eine gewaltkritische Haltung nahelegt. Wenn die Sympathieträger eines Films Gewalt anwenden, kann dies zur Nachahmung anregen, während die Gewalthandlungen bei den negativ besetzten Gegenspielern eher abgelehnt werden. Legt der Film eine Identifikation mit dem Gewaltopfer nahe und werden die negativen Folgen der Gewalt deutlich, wird dies eher Mitleid erregen. Gefragt werden sollte auch, ob Gewalthandlungen, die vom Helden ausgehen, eher in Notwehr erfolgen – oder ob er aus eigenem Impuls handelt. Überdies ist zu prüfen, ob Figuren mit ihrem gewalttätigen Verhalten Erfolg haben oder ob sie bestraft werden. Eine Gewalthandlung kann dramaturgisch begründet sein und sich im Rahmen genretypischer Muster bewegen, sie kann aber auch selbstzweckhaft eingesetzt und inszeniert werden. Wesentlich für die Wirkung ist auch die Realitätsnähe der Darstellung. So sind Kinder beim Ansehen eines Abenteuer- oder Science-Fiction-Films eher in der Lage, sich von Gewalthandlungen zu distanzieren. Schwieriger ist eine Distanzierung hingegen, wenn die  Gewaltaktionen in einem realitätsnahen Kontext stattfinden.

In der Programmprüfung müssen diese Aspekte auf den Einzelfall bezogen werden. Es gilt, gewaltverstärkende und gewaltrelativierende Faktoren mit Blick auf die verschiedenen Altersgruppen einzuschätzen.

Wirkungsrisiken

Entwicklungsbeeinträchtigende Wirkungsrisiken sind bei Angeboten anzunehmen, die Gewalt darstellen oder Gewalthandlungen thematisieren und dabei den Einsatz von physischer Gewalt als Mittel, Konflikte zu lösen oder Interessen durchzusetzen, legitimieren. Zu berücksichtigen sind Handlung, Inhalt, Dramaturgie, Darstellungsebene und Identifikationsprozesse.

Laut FSF-Prüfordnung (§ 31 Abs. 3 Nr. 1) sind Indikatoren für eine gewaltbefürwortende oder -fördernde Wirkung:

  • Angebote von Identifikationsfiguren mit gewalttätigen oder anderen sozial unverantwortbaren Verhaltensmustern;
  • Präsentation von einseitig an Gewalt orientierten Konfliktlösungsmustern oder deren Legitimation;
  • die Darstellung von Gewalt als erfolgreichem Ersatz von Kommunikation;
  • Darstellungen, die eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt fördern, indem sie die Wirkung von Gewalt verharmlosen oder verschweigen.

Gewaltdarstellungen und Altersfreigaben

Kinder unter 12 Jahren

Bei der Freigabe für die Altersgruppen unter 12 Jahren sind Gewaltdarstellungen insbesondere unter dem Aspekt der übermäßigen Ängstigung zu betrachten. Dieser Altersgruppe kann in der Regel noch nicht zugetraut werden, die Wirkung einzelner Szenen durch das Verständnis des Gesamtkontextes zu verarbeiten oder sich über das Erkennen des fiktionalen Charakters von einer Darstellung zu distanzieren. Bei der Einschätzung der Altersfreigabe stehen deshalb einzelne Bilder oder Szenen im Vordergrund, der Kontext spielt eine untergeordnete Rolle. Während ältere Kinder und Jugendliche bereits relativ gefestigte Verhaltensgrundmuster und Einstellungen entwickelt haben, die sich nicht ohne Weiteres durch Medieninhalte verändern lassen, sind jüngere Kinder wesentlich leichter durch Medienbotschaften zu beeinflussen. Eine Rolle spielt auch, inwieweit die Unterscheidungsfähigkeit zwischen eigener Realität und der Film- und Fernsehwelt entwickelt ist. Zu fragen ist auch, in welchem Ausmaß eine Orientierung an Figuren oder Handlungsmustern wahrscheinlich ist.

Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren

Wesentlich für eine Freigabe ab 12 Jahren ist bei Gewaltinhalten eine gewaltkritische Gesamtaussage oder ein relativierender Kontext. Bei der Beurteilung von Einzelszenen ist darauf zu achten, ob die Gewalt aus der Perspektive des Täters oder des Opfers gezeigt wird. Eine „opferzentrierte“ Perspektive kann beim Zuschauer oft erheblichen Einfühlungsstress verursachen und als unerträglich empfunden werden. Gleichzeitig kann sie starkes Mitgefühl mit dem Opfer fördern. Dies bewirkt beim Zuschauer letztendlich eher eine Ablehnung der Gewalt. Die Täterperspektive hingegen macht die dargestellte Gewalt leichter konsumierbar, indem sich der Zuschauer mit der Macht und Stärke des Täters identifiziert und weniger Mitgefühl mit dem Opfer hat. In solchen Fällen sind eher ein Ansteigen der Gewaltbereitschaft und ein verstärkte Akzeptanz von Gewalt zu befürchten.

Jugendliche ab 16 Jahren

Für Angebote, bei denen ein Wirkungsrisiko der Gewaltbefürwortung festgestellt wird, kommt nur eine Freigabe ab 16 Jahren oder höher in Betracht. Eine Gewalt legitimierende Wirkung ist etwa bei Filmen anzunehmen, in denen der Held Gewalt ohne rechtliche Legitimation anwendet. Problematisch ist auch, wenn sein Verhalten keine negativen Konsequenzen hat, er also erfolgreich ist. In der Regel ab 16 Jahren freigegeben werden auch Filme, die Gewalthandlungen ohne einen einordnenden Kontext darstellen und ihren Reiz für den Zuschauer weitgehend aus den spektakulären oder detaillierten Bildern beziehen.

Nur für Erwachsene

Ist die sozialethisch desorientierende bzw. Gewalt befürwortende Wirkung eines Angebots sehr eindringlich und suggestiv, ist eine Freigabe ab 18 Jahren zu entscheiden. Hier muss angenommen werden, dass auch ältere Jugendliche noch nicht die ethischen und sozialen Kompetenzen haben, um die Botschaft zu relativieren.

Gar nicht

In besonders schweren Fällen kommt eine Sendeunzulässigkeit wegen offensichtlich schwerer Jugendgefährdung in Betracht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV; siehe dazu FSF-Richtlinien: 3. Abschnitt: Teil XIV 3.).

 

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