Prüfverfahren

Die Abläufe der Programmprüfung sind von der Antragstellung bis zur Übermittlung der Prüfgutachten in der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) geregelt.
 

Antragstellung

In der Regel lassen Fernsehsender, die Mitglieder der FSF sind, ihre Sendungen durch die FSF prüfen. Es können aber auch externe Anbieter ein Programm von einem FSF-Ausschuss begutachten lassen (vgl. Fragen zum Prüfverfahren).

Den Prüfantrag mit der angestrebten Altersfreigabe (§ 5 JMStV) und der damit verbundenen Sendezeit (vgl. Altersfreigaben und Sendezeiten) stellen die jeweiligen Jugendschutzbeauftragten der Sender.

Beispiel: Ein Sender möchte einen Thriller zur Primetime ab 20.00 Uhr ausstrahlen. Der Film enthält allerdings Gewaltdarstellungen und Bedrohungsszenarien, die für Kinder problematisch sein können. Die oder der Jugendschutzbeauftragte reicht den Film also bei der FSF zur Begutachtung ein. Beantragt wird in diesem Fall eine Freigabe ab 12 Jahren, verbunden mit der Ausstrahlung im Hauptabendprogramm.

Prüfung

Das reguläre Prüfverfahren sieht eine Prüfung im Prüfausschuss mit drei oder fünf Mitgliedern vor. Die Zuweisung zum jeweiligen Prüfverfahren erfolgt grundsätzlich nach Gefährdungsgrad unter Berücksichtigung einer eventuell vorhandenen Spruchpraxis (§ 5 PrO-FSF). Die Prüferinnen und Prüfer schauen das Programm gemeinsam an und diskutieren im Anschluss über den Antrag.

Es wird entschieden, ob das Programm ohne weitere Auflagen für die beantragte oder sogar für eine darunterliegende Altersstufe freigegeben werden kann, ob und wenn ja, welche Szenen herausgenommen werden müssen für die gewünschte Freigabe oder ob nur eine höhere Altersstufe als die beantragte in Betracht kommt.

Entschieden wird bei der Abstimmung mit einfacher Mehrheit (§ 10 PrO-FSF). Die Entscheidung wird dem Antragsteller noch am Tag der Prüfung mitgeteilt (§ 16 PrO-FSF).

Gutachten

Am Prüftag erfährt der Antragsteller die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, das Stimmverhältnis und etwaige Auflagen; erforderliche Schnittbearbeitungen werden mithilfe des im Beitrag eingeblendeten Timecodes mit genauen Zeitangaben beschrieben.

Die jeweiligen Vorsitzenden des Prüfausschusses verfassen zusätzlich ein ausführliches Gutachten mit der Prüfentscheidung, dem entscheidungsrelevanten Inhalt und einer Begründung. Dieses wird dem Antragsteller in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung übermittelt (§ 13 PrO-FSF).

Prüfverfahren bei Serien

Bei Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen ist ein gesondertes Prüfverfahren möglich. Liegen zu mehreren Serienfolgen bereits Prüfgutachten vor, können weitere Episoden auch durch Einzelprüfer begutachtet werden. 
Bei Serien, deren einzelne Episoden inhaltlich in der Darstellung von Gewalt oder dem Ängstigungspotenzial voneinander abweichen und bei denen ggf. auch eine komplexere Schnittbearbeitung für die angestrebte Freigabe erwünscht ist, kann ein Prüfausschuss mit der Prüfung der gesamten Staffel befasst werden. Die Übermittlung der Prüfentscheidungen und der Auflagen für die gesamte Serienstaffel erfolgt am Ende der Prüfwoche (§§ 14, 32 PrO-FSF). 

Prüfung durch Einzelprüfer

Außer bei Serien kommt die Prüfung durch Einzelprüfer auch bei Programmen in Betracht, deren Prüfung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) 15 Jahre zurückliegt und bei denen von der Sendezeit, die mit der Freigabe verknüpft ist, abgewichen werden soll (§ 14 PrO-FSF). 

Sendeunzulässigkeit

Ist ein Prüfausschuss oder ein Einzelprüfer der Ansicht, dass ein Programm gar nicht gesendet werden darf (gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6, 8 und 9 JMStV), wird es an einen juristischen Sachverständigen weitergeleitet, der über die Unzulässigkeit entscheidet (§ 15 PrO-FSF).

Berufungsmöglichkeiten

Zur Überprüfung der Entscheidung des Prüfausschusses oder des Einzelprüfers kann ein Berufungsausschuss angerufen werden (§§ 19, 20, 21 PrO-FSF).

Zur Überprüfung der Entscheidungen juristischer Sachverständiger kann ein Juristenausschuss angerufen werden (§ 24 PrO-FSF).

Zur Überprüfung einer Entscheidung des Berufungsausschusses kann eine Kuratoriumsprüfung beantragt werden, wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Weiterbildung der Prüfkriterien oder zur Sicherung einer einheitlichen Spruchpraxis der FSF erforderlich ist (§ 25 PrO-FSF).

 

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