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Redaktion Recht:
Anerkennung eines Jugendschutzprogramms durch die KJM
VG Neustadt a.d.W., Beschluss v. 17.04.2013 – 5 L 68/13
1. Die KJM hat im Verfahren zur Anerkennung eines Jugendschutzprogramms i.S.d. § 11 Abs. 1 JMStV zu prüfen, ob es einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglicht oder vergleichbar geeignet ist (§ 11 Abs. 3 JMStV).
2. Es ist rechtlich zweifelhaft, ob die KJM den Widerruf der Anerkennung eines Jugendschutzprogramms – über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus – davon abhängig machen darf, ob dessen Anbieter eine "weite Verbreitung" des Programms nachweist.