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Diskussionsentwurf § 3 RStV (September 1998)

In: tv diskurs. Verantwortung in audiovisuellen Medien, 2. Jg., 3/1998 (Ausgabe 6), S. 125-127

Die EG-Fernsehrichtlinie von 1989 ist am 30.06.1997 geändert worden. Die Änderungen betreffen auch die Jugendschutzbestimmungen der Richtlinie und müssen bis zum 30.12.1998 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Werden Programme, die Minderjährige beeinträchtigen können, unverschlüsselt gesendet, muß nun die Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden. In Deutschland müssen die Länder dieUmsetzung der Richtlinie vornehmen. Zur Zeit liegt ein „Diskussionsentwurf“ eines Vierten Staatsvertrages zur Änderung der rundfunkrechtlichen Staatsverträge vor, der im Bereich des Jugendschutzes über die durchdie Neufassung der Richtlinie gebotenen Änderung hinausgeht.

 

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