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Redaktion Recht:

Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Art. 5 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13

1. Ob eine Erklärung ihrem Schwerpunkt nach als eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallende Meinungsäußerung oder als ehrverletzende Tatsachen­behauptung i.S.d. § 186 StGB anzusehen ist, hängt vom Gesamtkontext der Äußerung ab. Ist eine isolierte Betrachtung der wertenden und der tat­sächlichen Teile der Äußerung ohne Verfälschung ihres Sinns nicht möglich, so ist sie im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungs­äußerung anzusehen.

2. Eine nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckte sog. Schmähkritik, liegt nicht schon im Fall überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor, sondern erst bei einer das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängenden persönlichen Kränkung.

 

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