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Redaktion Recht:
Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Art. 5 Abs. 1 GG
BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13
1. Ob eine Erklärung ihrem Schwerpunkt nach als eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallende Meinungsäußerung oder als ehrverletzende Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB anzusehen ist, hängt vom Gesamtkontext der Äußerung ab. Ist eine isolierte Betrachtung der wertenden und der tatsächlichen Teile der Äußerung ohne Verfälschung ihres Sinns nicht möglich, so ist sie im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen.
2. Eine nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckte sog. Schmähkritik, liegt nicht schon im Fall überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor, sondern erst bei einer das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängenden persönlichen Kränkung.