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Redaktion Recht:
Zur Einziehung von Datenspeichern und Schriften
LG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2013 – 629 Qs 34/13
1. Werden amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens entgegen § 353d Nr. 3 StGB auf Grund eines „Web-Hosting“-Vertrags auf einem fremden Server öffentlich zugänglich gemacht, so können der Server oder die Datenspeicher auf denen sich die Dokumente befinden, nicht gem. §§ 74 Abs. 1, 2; 74d Abs. 1, 3 StGB eingezogen werden. Auch eine Löschungsanordnung als weniger einschneidende Maßnahme (§ 74b Abs. 2 StGB) ist nicht zulässig.
2. Ist gem. § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens angeordnet, so stellt der Antrag auf Wiederaufnahme ein amtliches Schriftstück i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB dar.