Programmprüfung

Programmprüfung der FSF

Die FSF prüft TV-Programme und fernsehähnliche Inhalte im Internet unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes.

Ziel der Programmprüfung

Ziel ist es, Wirkungsrisiken zu minimieren.

Inhalte, die „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit … beeinträchtigen“, sollen so verbreitet oder zugänglich gemacht werden, dass die fragliche Altersgruppe „sie üblicherweise nicht wahrnimmt“ (§ 5 Abs. 1 JMStV).

Im Mittelpunkt stehen Programminhalte und Darstellungsformen, die

  1. Gewalt befürworten und entsprechende Einstellungen fördern,
  2. übermäßig Angst erzeugen und
  3. sozialethisch desorientierend wirken, weil sie selbstgefährdendes oder antisoziales Verhalten propagieren.

Weiterlesen:
Wirkungsrisiken

Prüfinhalte

Kein Sendeformat ist aus Jugendschutzsicht prinzipiell problematisch oder unbedenklich. Welche Inhalte jugendschutzrelevant sind und der FSF vorgelegt werden, entscheiden die Jugendschutzbeauftragten in den Mitgliedsunternehmen.

Eingereicht werden:

Altersfreigaben und Sendezeiten

Im frei empfangbaren Fernsehprogramm (Free-TV) dürfen Inhalte, die Kinder und Jugendliche beeinträchtigen können, nur zu bestimmten Zeiten ausgestrahlt werden. Die FSF-Freigaben sind also immer mit Sendeschienen verbunden:
 

Prüfverfahren

Die Antragstellung erfolgt durch die Jugendschutzbeauftragten der Mitgliedsunternehmen. Der zu prüfende Beitrag wird der FSF in der beabsichtigten Sendeform zur Verfügung gestellt. Telefonisch oder per Mail wird ein Prüftermin vereinbart – so kann auf Zeitdruck und konkrete Anforderungen der Unternehmen am besten eingegangen werden.

Der Beitrag wird von einem Prüfausschuss begutachtet, der sich in der Regel aus drei oder fünf unabhängigen Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt.

Der Prüfausschuss kann das Programm antragsgemäß freigeben, die Freigabe mit Schnittauflagen verbinden oder eine spätere Sendezeit bestimmen. Hält der Prüfausschuss einen Beitrag für unzulässig, weil er gegen die entsprechenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 4 JMStV) verstößt, wird die Ausstrahlung abgelehnt. Kann der/die Antragsteller:in das Prüfergebnis nicht nachvollziehen, besteht die Möglichkeit, einen Berufungsausschuss einzusetzen oder den Beitrag in einer geänderten Fassung noch einmal vorzulegen.

Die Prüfentscheidungen sind für die Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinne verbindlich. Sie schützen den Anbieter vor Aufsichtsmaßnahmen (Haftungsprivilegierung), sofern die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten wurden.

Weiterlesen:
FAQs zum Prüfverfahren und zur Prüftätigkeit

Kontakt

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