AltersfreigabenPrüfungen

Prüfungen

Die FSF bewertet Filme, Serien und andere Inhalte für TV und Stream unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes. Sie vergibt Altersfreigaben und bestimmt damit die Sendezeiten im Fernsehen.

 

Altersfreigaben und Sendezeiten

 

ab 0 Jahren: keine Sendezeitbeschränkung

ab 6 Jahren: keine Sendezeitbeschränkung

ab 12 Jahren: keine Sendezeitbeschränkung, wenn das „Wohl jüngerer Kinder“ nicht beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 4 JMStV)

ab 12 Jahren: Ausstrahlung ab 20.00 Uhr (Hauptabendprogramm), wenn der Film an der Grenze zu einer Freigabe ab 16 Jahren liegt

ab 16 Jahren: Ausstrahlung ab 22.00 Uhr (Spätabendprogramm)

ab 18 Jahren: Ausstrahlung zwischen 23.00 und 6.00 Uhr (Nachtprogramm)

Grundlagen der Prüfungen

Grundlagen der Prüfungen sind der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), die Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) und die FSF-Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (FSF-RiL) sowie die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien/JuSchRiL).

Prüfverfahren

Die Jugendschutzbeauftragten der Unternehmen legen Inhalte, die mit Blick auf die Altersfreigabe bzw. die geplante Sendezeit aus Jugendschutzsicht nicht offensichtlich unbedenklich sind, der FSF zur Prüfung vor.

Der Beitrag wird in der Regel von einem Prüfausschuss mit drei Prüferinnen und Prüfern begutachtet.

Der Ausschuss kann den Inhalt antragsgemäß freigeben, die Freigabe mit Schnittauflagen verbinden oder eine höhere Altersfreigabe bzw. spätere Sendezeit bestimmen. Bei Grenzfällen zur Unzulässigkeit (§ 4 JMStV) kann ein juristisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Gegen die Entscheidung können die Antragstellenden Berufung einlegen oder den Beitrag in einer geänderten Fassung erneut vorlegen.

Rechtssicherheit

Die Prüfentscheidungen sind für die Mitglieder vereinsrechtlich verbindlich. Sie schützen Anbieter vor Aufsichtsmaßnahmen (Haftungsprivilegierung), sofern die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten wurden, und genügen den Anforderungen an gesetzliche Kennzeichnungspflichten.