AltersfreigabenJugendschutzbewertung

Jugendschutzbewertung 

Die FSF prüft und bewertet Filme, Serien und andere Inhalte für TV und Stream unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes. 

Sie vergibt Altersfreigaben und bestimmt damit die Sendezeiten im Fernsehen.

 

Hinweise zu den Altersfreigaben

 

Anbieter von Filmen, Serien und Spielprogrammen im Internet sollen gem. § 5c Abs. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) neben der Altersfreigabe auch die „wesentlichen Gründe“ für diese Einstufung angeben. Diese sogenannten Deskriptoren oder Zusatzhinweise zeigen in kurzen Stichworten, welche Inhalte bzw. Wirkungsrisiken für die Altersfreigabe maßgeblich waren.

Die Zusatzhinweise benennen also die Art des Inhalts, während die Altersfreigabe anzeigt, ab welchem Alter der Inhalt keine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche hat (vgl. Kriterien der Jugendschutzbewertung).

Bei Freigaben ohne Altersbeschränkung (ab 0) werden in der Regel keine Zusatzhinweise angegeben, weil die Inhalte nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind.

FSF-Zusatzhinweise:

  • Ängstigende Inhalte
  • Verletzung
     
  • Alkohol/Drogen
  • Diskriminierung
  • Selbstschädigung
  • Suizid
     
  • Gewalt
  • Sexualisierte Gewalt
     
  • Sexualität
  • Sprache

Grundlagen der Jugendschutzbewertung

Grundlagen der Jugendschutzbewertung bzw. FSF-Prüfung sind der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), die Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) und die FSF-Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (FSF-RiL) sowie die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien/JuSchRiL).

Prüfverfahren

Die Jugendschutzbeauftragten der FSF-Mitglieder, aber auch externe Medienanbieter legen Inhalte, die mit Blick auf die Altersfreigabe bzw. die geplante Sendezeit aus Jugendschutzsicht nicht offensichtlich unbedenklich sind, der FSF zur Prüfung vor.

Ein Beitrag wird in der Regel von einem Ausschuss mit drei Prüferinnen und Prüfern begutachtet.

Der Prüfausschuss kann den Inhalt antragsgemäß freigeben, die Freigabe mit Schnittauflagen verbinden oder eine höhere Altersfreigabe bzw. spätere Sendezeit bestimmen. Bei Grenzfällen zur Unzulässigkeit (§ 4 JMStV) kann ein juristisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. 

Gegen die Entscheidung können die Antragstellenden Berufung einlegen oder den Beitrag in einer geänderten Fassung erneut vorlegen.

Rechtssicherheit

Die Prüfentscheidungen sind für die FSF-Mitglieder vereinsrechtlich verbindlich. Sie schützen Medienanbieter vor Aufsichtsmaßnahmen (Haftungsprivilegierung), sofern die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten wurden, und genügen den Anforderungen an gesetzliche Kennzeichnungspflichten.