Fragen zum Fernsehprogramm
Allgemeine Fragen
Ich habe etwas im Fernsehen gesehen, das ich für bedenklich halte. An wen kann ich mich wenden?
Die Jugendschutz-Hotline der FSF ist eingerichtet worden, um auf Beschwerden und Fragen der Zuschauerinnen und Zuschauer zum Fernsehprogramm ihrer Mitgliedssender eingehen zu können.
Im konkreten Fall wird überprüft, ob die beanstandete Sendung von der FSF oder einer anderen Institution unter Jugendschutzgesichtspunkten begutachtet worden ist. Ist dies nicht der Fall und die Beschwerde lässt eine Jugendschutzrelevanz vermuten, wird beim betreffenden Sender eine Programmkopie angefordert und zwei Prüfenden der FSF zur Ansicht vorgelegt. Kommt mindestens einer der beiden zu dem Ergebnis, dass möglicherweise gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen worden ist, wird ein reguläres Prüfverfahren eingeleitet (vgl. Programmprüfung).
Sollte im Nachmittagsprogramm, das viele Kinder sehen, nicht eher niveauvolles Bildungsprogramm gezeigt werden?
Entgegen der häufigen Annahme dient der Jugendschutz nicht der Qualitäts- oder Geschmackssicherung. Aufgabe und Ziel der FSF-Prüfungen ist es, eine Sendung ausschließlich unter den Gesichtspunkten einer möglichen entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung zu beurteilen. Persönliche Werthaltungen, Qualitätsansprüche etc. können und dürfen dabei keine Rolle spielen. Davon abgesehen sollte auch Kindern das Recht auf Unterhaltung und die damit verbundene Entspannung zugestanden werden.
Warum dürfen in Nachrichtenbeiträgen verletzte Menschen oder auch Tote gezeigt werden (z. B. Kriegsopfer)?
Nachrichten und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sind von den im Jugendschutz festgelegten Sendezeitbeschränkungen (s. u.) ausgenommen, wenn es ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung gibt. Man bezeichnet dies als Berichterstattungsprivileg.
Auch wenn der Anblick von Toten und Verletzten für die meisten Menschen schwer erträglich ist, gehört es zu den Aufgaben der Medien, auch solche Informationen in Wort und Bild festzuhalten. Der Tod sollte in den Medien nicht tabuisiert werden. Die Darstellung des Sterbens z. B. in Kriegssituationen, durch Verbrechen oder bei Katastrophen gehört zur Realität, über die berichtet werden muss.
In den Richtlinien des Deutschen Presserates heißt es zur Art der Darstellungsform: „Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird“ (Pressekodex Ziffer 11, Richtlinie 11.1).
Sendezeiten, Schnitte, FSK
In der Fernsehzeitung sind manchmal die FSK-Freigaben vermerkt. Welche Rolle spielen diese Altersangaben fürs Fernsehprogramm?
Altersfreigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind teilweise mit Sendezeitbeschränkungen verknüpft (§ 5 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV]). Dabei gilt Folgendes:
Freigabe ab 0 Jahren | keine Sendezeitbeschränkung |
Freigabe ab 6 Jahren | keine Sendezeitbeschränkung |
Freigabe ab 12 Jahren | Ausstrahlung ab 20.00 Uhr, wenn der Film an der Grenze zu einer Freigabe ab 16 Jahren liegt, sonst auch ohne Sendezeitbeschränkung |
Freigabe ab 16 Jahren | Ausstrahlung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr |
Keine Jugendfreigabe | Ausstrahlung zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr |
In den Fernsehzeitschriften sind die Angaben oft ungenau. Zum Teil wird – besonders bei älteren Filmen – eine FSK-Freigabe angegeben, die nicht mehr stimmt, weil inzwischen aufgrund veränderter Zeitumstände eine neue Altersfreigabe vorliegt. Zum anderen kommt es oft vor, dass die Freigabe für die Originalfassung abgedruckt ist, es sich aber bei der tatsächlich gezeigten Sendeversion um eine für die Ausstrahlung geschnittene Fassung handelt (vgl. Ausnahmeanträge sowie Altersfreigaben und Sendezeitbeschränkungen im FSF-Lexikon)
Warum werden Filme von Sendern geschnitten?
Vor allem Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren, die nicht vor 22.00 Uhr gezeigt werden dürfen, werden von den Sendern in den jugendschutzrelevanten Szenen gekürzt, um die Genehmigung für eine Ausstrahlung ab 20.00 Uhr zu erhalten. Da eine Sendezeitbeschränkung ab 22.00 Uhr auch Erwachsene betrifft, die zu dieser Uhrzeit längere Filme nicht mehr wahrnehmen können, ist es nachvollziehbar, dass die Sender sich bemühen, über eine Schnittfassung die Bedenken des Jugendschutzes auszuräumen und den Film einem größeren Publikum bieten zu können. Dazu gibt es viel Kritik von Filmfans, für die das ein Eingriff in die Freiheit des Films ist. Aber hier muss man einen Kompromiss zwischen den Interessen der Freiheit und des Jugendschutzes eingehen.
Dürfen Filme aus dem Abendprogramm tagsüber wiederholt werden?
Bei Filmen, die im Hauptabendprogramm (20.00 bis 22.00 Uhr) gezeigt werden, geht man davon aus, dass sie für 12-Jährige geeignet sind. Sie dürfen im Tagesprogramm wiederholt werden, sofern das Wohl jüngerer Kinder dadurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. Programmprüfung und Entwicklungsbeeinträchtigung im FSF-Lexikon).
Prüfung von Pay- und Free-TV-Programmen
Warum werden Programme des Pay-TV trotz Jugendschutz-PIN von der FSF geprüft?
Für die Prüferinnen und Prüfer der FSF ist es irrelevant, ob es sich bei einem Antragsteller um einen Pay- oder Free-TV-Sender handelt, sie bewerten auf der Grundlage der FSF-Prüfordnung, die wiederum geltendes Recht ausfüllen muss. Sowohl Pay-TV als auch Free-TV fallen unter den Rundfunkbegriff (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 MStV) und unterliegen den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Die FSF-Ausschüsse müssen prüfen, ob ein Sendebeitrag die Kriterien für eine Jugendgefährdung erfüllt. Dass ein Pay-TV-Sender wie Sky über die Eingabe eines PIN-Codes oder andere technische Maßnahmen bereits eine Jugendschutzfunktion erfüllt, darf bei der FSF-Bewertung keine Rolle spielen.
Weitere Informationen zu Vorschriften und Anforderungen an digitale Vorsperren und technische Jugendschutzmittel im Fernsehen als Alternative zur Vergabe von Sendezeitbeschränkungen sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 2 JMStV) sowie in der Jugendschutzsatzung der Landesmedienanstalten (§§ 2 bis 5 JSS) zu finden.
Jugendschutz bei Streamingdiensten
Gelten die Jugendschutzbestimmungen auch für Streamingdienste?
Auch für Streamingdienste gelten Jugendschutzbestimmungen, die Kinder und Jugendliche vor unangemessenen Inhalten schützen sollen. Wie im linearen Fernsehen gelten online konkrete Vorschriften zur „Sendezeit“, die sich nach den Altersfreigaben richten. Eine ausführliche Beschreibung der Bestimmungen allgemein und der konkreten Umsetzung bei einigen Streamingplattformen enthält das FSF-Lexikon.
Sexualität/Schamthemen
Was ist Pornografie?
Die Ausstrahlung von pornografischen Programmen ist im Fernsehen verboten (§ 4 Abs. 1 JMStV). Der JMStV definiert allerdings nicht, was unter Pornografie zu verstehen ist. Oft wird auch unter Fachleuten über die Grenze zwischen Erotikfilmen, die im Fernsehen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gezeigt werden dürfen, und verbotenen pornografischen Filmen gestritten. Die Kontrollbehörden gehen heute noch von einem Pornografiebegriff aus, den der Bundesgerichtshof 1969 in seinem berühmten Urteil zu dem Roman Die Memoiren der Fanny Hill geprägt hat:
Es ist Pornografie, wenn
- ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgt wird, den Betrachter sexuell zu stimulieren,
- jegliche zwischenmenschliche Bezüge ausgeklammert sind, der sexuelle Lustgewinns verabsolutiert wird,
- das Geschlechtliche grob anreißerisch dargestellt wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass in Erotikfilmen zwar sexuell agierende Körper zu sehen sind, der Geschlechtsverkehr aber nicht im Detail abgebildet wird. Die Sprache ist in Erotikfilmen weniger aufdringlich, auf der Handlungsebene wird zumindest eine persönliche Beziehung der Personen angedeutet, sodass diese zum Zwecke der sexuellen Befriedigung nicht völlig austauschbar sind.
Wie viel Sexualität darf im Tagesprogramm gezeigt werden?
Da es auf der Bildebene keine allgemeinen Vorgaben gibt, außer für explizite Darstellungen, die in den Bereich Pornografie fallen, lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Unter dem Blickwinkel des Jugendschutzes ist zu beachten, wie explizit bzw. drastisch eine Darstellung ist, ob sie auf Kinder und jüngere Jugendliche ängstigend oder verstörend wirken kann. Die Darstellung nackter Menschen ist im Tagesprogramm also nicht grundsätzlich verboten. Erst wenn nackte Körper so inszeniert sind, dass sie offensichtlich auf die sexuelle Stimulanz der Betrachter ausgerichtet sind, wird in der Regel eine Sendezeitbeschränkung ausgesprochen und das Programm ins Abend- oder sogar ins Nachtprogramm gelegt. Allerdings hängt das immer davon ab, in welchem Kontext eine solche Szene gezeigt wird.
Wichtiger als die Bildebene ist die Aussage bzw. die Botschaft eines Programms. Ein wichtiges Prinzip unserer Verfassung ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das auch für Jugendliche gilt. Verknüpft beispielsweise ein Film frühe sexuelle Erfahrungen mit einem hohen sozialen Wert, könnten jüngere Jugendliche den Eindruck gewinnen, frühe sexuelle Erfahrungen seien wichtig für die Akzeptanz in der Gruppe Gleichaltriger, auch dann, wenn sie sich psychisch und physisch dazu noch nicht reif genug fühlen.
Wichtig ist auch, dass unser Grundgesetz von der Gleichwertigkeit der Geschlechter ausgeht. Sexuelle Darstellungen, die Frauen auf die Rolle des Lustobjekts männlicher Begierde reduzieren, werden in der Regel nicht vor 22.00 oder 23.00 Uhr freigegeben (vgl. Sexualität und Geschlechterbeziehungen im FSF-Lexikon).
Werbung/Trailer
Dürfen Filme, die im Abendprogramm laufen, bereits tagsüber beworben werden?
Ja. Trailer für Filme im Abendprogramm dürfen auch tagsüber gezeigt werden. Es gilt, dass die Inhalte der Programmankündigung jedoch nicht das Wohl jüngerer Kinder verletzen dürfen.
Dürfen Computerspiele, die nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren freigegeben sind, im Fernsehen beworben werden?
Ja, diese Spiele dürfen im Fernsehen beworben werden, es sei denn, der Werbetrailer an sich ist entwicklungsbeeinträchtigend. Die Freigabe des Trailers orientiert sich an den im Spot konkret dargestellten Szenen.
Sprache
Vulgärjargon wie „ficken“, „bumsen“, „Arschloch“ hört man immer wieder in Fernsehsendungen. Warum wird das nicht untersagt?
Anders als beispielsweise in Großbritannien wird im deutschen Jugendschutz nicht vordergründig darauf geachtet, welche einzelnen Ausdrücke verwendet werden, sondern es wird der Kontext des gesamten Films in die Betrachtung mit einbezogen: Welche Funktion und Auswirkung hat eine Ausdrucksweise im Film? Ist die Sprache ein Ausdruck verbaler Gewalt? Vermittelt sich dadurch ein vergröbertes oder anderweitig problematisches Bild von Sexualität? Wirkt eine solche Ausdrucksweise vorbildhaft? Wenn Sprache dazu dient, z.B. eine Filmfigur als negativ zu charakterisieren, dann ist dies weniger ein Problem des Jugendschutzes, da eine Vorbildwirkung nicht anzunehmen ist. Wird eine verletzende Sprache hingegen so eingesetzt, dass in der Gesamtbetrachtung des Films problematische Botschaften vermittelt werden (z.B. die Herabwürdigung eines Geschlechts oder von Menschen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung), so ist dies durchaus ein Thema für den Jugendschutz. Allgemein lässt sich sagen, dass 12- oder 16-Jährige derartige Darstellungen vor ihrem eigenen Lebenshintergrund besser relativieren können als jüngere Kinder, denen es an der dafür notwendigen Lebenserfahrung fehlt. Konkret muss die Risikoeinschätzung jedoch anhand der einzelnen Sendungen vorgenommen werden (vgl. Sprache als Kriterium der FSF-Programmprüfung).
Humor
Wo sind die Grenzen des Humors in Comedy-Formaten?
Bei der Bewertung von Humor unter Jugendschutzgesichtspunkten, z.B. in Comedy-Formaten, geht es einerseits um die Frage, was an den Gags eventuell sozialethisch desorientierend sein könnte (sexistische, rassistische, aggressive, homophobe Sprache o.Ä.) und andererseits mit Blick auf die Verarbeitungsfähigkeiten der jeweiligen Altersgruppe darum, ob der Unernst, der gewollte Tabubruch oder das ggf. kritische, entlarvende Potenzial solcher Aussagen schon erkannt wird und entsprechend zur Einordnung und Relativierung herangezogen werden kann. Das muss im Einzelfall abgewogen werden.
Darf man sich in Satire- und Comedy-Sendungen über Religionen lustigmachen?
Religion ist nicht ausgenommen von Satire. Es muss im Rundfunk auch möglich sein, Religion zum Thema von Satire zu machen, allerdings darf dabei die Religion allgemein oder eine bestimmte Religionsgemeinschaft nicht herabgewürdigt und verunglimpft werden.