Altersfreigaben als Instrument des Jugendschutzes
Altersfreigaben sind gesetzlich vorgeschrieben
Die Altersfreigaben für Kinovorführungen und materielle Trägermedien wie Filme und Computerspiele auf DVD oder CD sind im Jugendschutzgesetz (§ 14 JuSchG) festgeschrieben, für Rundfunk und Telemedien (Internet) im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 5 JMStV).
Die Altersstufen sind:
- ohne Altersbeschränkung
- ab 6 Jahren
- ab 12 Jahren
- ab 16 Jahren
- ab 18 Jahren
Wichtig ist, dass es sich bei diesen Kennzeichen nicht um Altersempfehlungen handelt, sondern um die Einschätzung möglicher Wirkungsrisiken.
Sendezeiten im Fernsehen entsprechen weitgehend den Altersfreigaben
Auch im Fernsehbereich wird geprüft, ob ein Angebot für bestimmte Altersstufen Gefährdungsrisiken beinhaltet. Hier wird der Jugendschutz – in Verbindung mit den Altersstufen – über die Sendezeit geregelt. Seine Bestimmungen sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zusammengefasst.
Ein Anbieter muss darauf achten, dass „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“, so im Programm platziert werden, dass „Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen“ (§ 5 Abs. 1 JMStV). Eine Ausstrahlung am Abend soll den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu bestimmten Angeboten erschweren (vgl. auch Entwicklungsbeeinträchtigung bzw. Entwicklungsgefährdung).
| Altersfreigabe | Sendezeit im Fernsehen |
| ohne Altersbeschränkung | Tagesprogramm: ab 6.00 Uhr |
| ab 6 Jahren | Tagesprogramm: ab 6.00 Uhr |
| ab 12 Jahren | Hauptabendprogramm: 20.00 – 6.00 Uhr |
| Tagesprogramm: ab 6.00 Uhr, wenn das Wohl jüngerer Kinder dieser Platzierung nicht entgegensteht | |
| ab 16 Jahren | Spätabendprogramm: 22.00 – 6.00 Uhr |
| ab 18 Jahren | Nachtprogramm: 23.00 – 6.00 Uhr |
Altersfreigaben im Internet
Im Internet können entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte von den Anbietern Alterskennzeichen erhalten (z.B. über alterklassifizierung.de), die auf dem Computer der Empfänger von Jugendschutzprogrammen ausgewertet und je nach Einstellung herausgefiltert werden. Dadurch wird Sorge getragen, dass diese Inhalte von Kindern und Jugendlichen nicht wahrgenommen werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Anbieterseite ihre Inhalte kennzeichnet und die Eltern oder Sorgeberechtigten entsprechende Jugendschutzprogramme installieren.
Soweit Online-Anbieter von Filmen, Serien und Spielprogrammen nicht durch ein Altersverifikationssytem sicherstellen, dass ihre Inhalte nur von Erwachsenen wahrgenommen werden, müssen sie ihr Angebot mit Alterskennzeichen und den Gründen für die Alterseinstufung (Deskriptoren) versehen.
Altersfreigaben für den Fernsehbereich
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) hat die Altersstufen gemäß § 5 JMStV in der FSF-Prüfordnung verankert. Die Prüfausschüsse der FSF entscheiden nicht nur über Sendezeiten, sondern vergeben parallel Altersfreigaben.
Altersstufen und Voraussetzungen für die Altersfreigabe
Die FSF-Alterskennzeichen sind gemäß § 31 Abs. 1 PrO-FSF:
ohne Altersbeschränkung

Frei ab 0 Jahren und Ausstrahlung zu allen Sendezeiten
ab 6 Jahren

Frei ab 6 Jahren und Ausstrahlung zu allen Sendezeiten
ab 12 Jahren (Tagesprogramm)

Frei ab 12 Jahren und Ausstrahlung zu allen Sendezeiten
ab 12 Jahren (Hauptabendprogramm)

Frei ab 12 Jahren und Ausstrahlung ab 20.00 Uhr (Hauptabendprogramm)
ab 16 Jahren

Frei ab 16 Jahren und Ausstrahlung ab 22.00 Uhr (Spätabendprogramm)
ab 18 Jahren

Frei ab 18 Jahren und Ausstrahlung ab 23.00 Uhr (Nachtprogramm)
keine Ausstrahlung

