Lexikon: die FSF von A bis Z
A
Altersfreigaben/Alterskennzeichen
Die Altersfreigaben für Medien sind gesetzlich geregelt:
- Kinovorführungen sowie Filme und Computerspiele auf DVD oder CD (sogenannte Trägermedien) im Jugendschutzgesetz (§ 14 JuSchG)
- Rundfunk und Telemedien (Internet) im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 5 JMStV)
Die Freigaben sind keine Altersempfehlungen, sondern Einschätzungen, für welche Altersstufe keine Entwicklungsbeeinträchtigung zu befürchten ist, es geht also um mögliche Wirkungsrisiken.
Die Altersstufen sind:
- ohne Altersbeschränkung
- ab 6 Jahren
- ab 12 Jahren
- ab 16 Jahren
- keine Jugendfreigabe (also ab 18 Jahren)
Im Fernsehen werden die Altersfreigaben mit Sendezeitbeschränkungen umgesetzt.
Im Internet können entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte von den Anbietern Alterskennzeichen erhalten, die auf dem Computer des Empfängers von Jugendschutzprogrammen ausgewertet und je nach Einstellung herausgefiltert werden. Dadurch wird Sorge getragen, dass diese Inhalte von Kindern und Jugendlichen nicht wahrgenommen werden.
Weiterlesen: Ausführliche Erläuterung der Altersfreigaben
Altersfreigaben und Sendezeiten
Auch im Fernsehbereich wird geprüft, ob ein Angebot für bestimmte Altersstufen Gefährdungsrisiken beinhaltet. Hier wird der Jugendschutz – in Verbindung mit den Altersstufen – über die Sendezeit geregelt.
ab 0 Jahren: keine Sendezeitbeschränkung
ab 6 Jahren: keine Sendezeitbeschränkung
ab 12 Jahren: keine Sendezeitbeschränkung, wenn das „Wohl jüngerer Kinder“ nicht beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 4 JMStV)
ab 12 Jahren: Ausstrahlung ab 20.00 Uhr (Hauptabendprogramm), wenn der Film an der Grenze zu einer Freigabe ab 16 Jahren liegt
ab 16 Jahren: Ausstrahlung ab 22.00 Uhr (Spätabendprogramm)
ab 18 Jahren: Ausstrahlung zwischen 23.00 und 6.00 Uhr (Nachtprogramm)
Angst
Angst ist eines der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkungsrisiken im Jugendmedienschutz. Vor allem jüngere Kinder sollen vor Inhalten geschützt werden, die anhaltende und nicht zu verarbeitende Ängste auslösen können. Dies geschieht insbesondere durch die Darstellung von physischer und psychischer Gewalt, von Bedrohungen oder von Menschen, die Opfer von Unfällen oder Katastrophen werden.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Wirkungsrisiko Angst“
B
Berichterstattungsprivileg
Bestimmte Angebote, zum Beispiel Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, sind zwar unter Umständen entwicklungsbeeinträchtigend, können aber vom Jugendschutz zugunsten journalistischer Berichterstattung ausgenommen sein. Um dieses „Privileg“ in Anspruch nehmen zu können, muss ein berechtigtes Interesse an der Form der Darstellung oder der Berichterstattung vorliegen (vgl. § 5 Abs. 6 JMStV).
Beurteilungsspielraum
Der FSF ist in ihrer Bewertung von medialen Inhalten vom Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden (vgl. § 20 Abs. 3 JMStV). Damit beschränkt der Gesetzgeber die Maßnahmenkompetenz bzw. die Sanktionsbefugnis der Aufsicht – im Fall der Sender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Das bedeutet, dass ein Sender bzw. Medienanbieter, der sein Programm von der FSF prüfen lässt und sich an deren Prüfentscheidung hält, nur dann wegen eines Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen belangt und bestraft werden kann, wenn der FSF bei ihrer Bewertung des Angebots ein sogenannter Beurteilungsfehler unterlaufen ist (siehe auch Haftungsprivilegierung).
Als Beurteilungsfehler kommen in Betracht:
- Verfahrensfehler
- Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts
- Verkennung des anzuwendenden Rechts
- sachfremde Erwägungen
- Ignorierung anerkannter Bewertungsmaßstäbe
Die möglichen Maßnahmen bzw. Sanktionen der Aufsicht reichen von veröffentlichten Beanstandungen über Sendezeitbeschränkungen und Bußgeldzahlungen bis zum Ausstrahlungsverbot und Entzug der Sendelizenz.
D
Digitale Vorsperre
Ein privater Fernsehanbieter, der digitale Programme verbreitet, kann von den üblichen Sendezeitbeschränkungen (vgl. § 5 Abs. 4 JMStV) abweichen, wenn er die einzelne Sendung mit einer entsprechenden Vorsperre versieht (vgl. § 9 Abs. 2 JMStV). Eine solche Verschlüsselung wird vor allem für entgeltpflichtige Angebote des Pay-TV genutzt. Die Freischaltung erfolgt durch Eingabe eines persönlichen Jugendschutz-Codes unmittelbar vor der Sendung. Ohne den betreffenden Code kann das Programm weder gesehen noch gehört, aufgenommen oder gespeichert werden.
E
Entwicklungsbeeinträchtigung
Kinder und Jugendliche sind vor Inhalten zu schützen, die nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertmaßstäben geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (vgl. § 5 JMStV). Dies sind z.B. Angebote, die für bestimmte Altersgruppen ängstigend oder sozialethisch desorientierend wirken können oder gewaltbefürwortend oder -fördernd sind.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Entwicklungsbeeinträchtigung“
Entwicklungsgefährdung
Unter Entwicklungsgefährdung ist eine schwere sozialethische Desorientierung zu verstehen. Zu Inhalten, die Kinder und Jugendliche in ihrer Wertebildung und psychischen Entwicklung nachhaltig und gravierend gefährden, zählen insbesondere eindringliche Darstellungen von Gewalthandlungen mit drastischen Details oder Erotikfilme, die an der Grenze zur Pornografie stehen. Diese Inhalte werden nur für Erwachsene freigegeben und dürfen ausschließlich im Nachtprogramm (23.00–6.00 Uhr) verbreitet werden.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Entwicklungsgefährdung“
F
G
Gefährdungsneigung
Bei der Beurteilung von Medieninhalten im Jugendmedienschutz wird in der Regel von einem durchschnittlichen Kind oder Jugendlichen ausgegangen. Manche Minderjährige sind jedoch besonders anfällig für Beeinträchtigungen in ihrer Entwicklung. Wenn die Vermutung naheliegt, dass eine Risikogruppe dieser gefährdungsgeneigten Kinder und/oder Jugendlichen ein Medienangebot überdurchschnittlich nutzt, sollten die Prüfentscheidungen und Altersfreigaben danach ausgerichtet werden.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Gefährdungsneigung“
Gewaltbefürwortung
Die Gewaltbefürwortung bzw. -förderung gehört neben der übermäßigen Angsterzeugung und sozialethischen Desorientierung zu den drei Wirkungsrisiken, die bei der Einschätzung einer möglichen Jugendgefährdung in Betracht gezogen werden.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Gewaltbefürwortung“
Gewaltwirkung
Ein Zusammenhang zwischen medialem Gewaltkonsum und realer Gewalt ist nicht eindeutig nachweisbar. Dennoch befasst sich die Wissenschaft seit geraumer Zeit mit der Wirkung von Gewaltdarstellungen auf die menschliche Persönlichkeitsentwicklung und hat dazu einige Theorien entwickelt.
Es gibt in Studien Hinweise darauf, dass vor allem diejenigen Jugendlichen, die häufig und massiv gewalthaltige Inhalte anschauen, eine erhöhte Gewalt- und Konfliktbereitschaft zeigen. Bei der Bewertung konkreter Inhalte geht es also um die Einschätzung von Wirkungsrisiken: Wird die dargestellte Gewalt im Gesamtkontext eher befürwortet oder abgelehnt? Ab welcher Altersstufe sind junge Menschen in der Lage, den Kontext emotional zu verarbeiten und kognitiv zu erfassen?
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Gewaltwirkung“
H
Haftungsprivilegierung
Rundfunkveranstalter, die ihr Angebot vor der Verbreitung von der FSF prüfen lassen, genießen eine Haftungsprivilegierung. Das heißt: Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kann nur dann Sanktionen verhängen, wenn das Angebot absolut unzulässig ist, weil es z.B. gegen die Menschenwürde verstößt (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV), der Anbieter die Vorgaben der Selbstkontrolleinrichtung missachtet oder die Selbstkontrolleinrichtung unvertretbar entscheidet (siehe auch Beurteilungsspielraum).
Hybridformat
Ein Hybridformat vermischt Elemente aus zwei klassischen Fernsehformaten. Im Kontext des Jugendschutzes sind das zum Beispiel Dokumentationen, die auch fiktionale Szenen enthalten oder umgekehrt Fernsehsendungen, die dokumentarische Filmaufnahmen enthalten. Besonders häufig sind dies Formate des Reality-TV, in denen mit dem gezielten Einsatz dokumentarischer Stilmittel der Unterhaltungscharakter überlagert wird.
I
Indizierung
Medienangebote, die die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ, bis Mai 2021 BPjM) als jugendgefährdend einstuft, werden in einer entsprechenden Liste (Index) geführt (vgl. § 18 Abs. 1 JuSchG). Sie unterliegen damit Verbreitungsbeschränkungen. So dürfen indizierte Medien im Fernsehen und Radio nicht ausgestrahlt werden, nicht über den Versandhandel vertrieben werden und nur von Erwachsenen gekauft oder geliehen werden.
Eine Indizierung kann erst nach der Veröffentlichung vorgenommen werden.
Ein Verfahren der BzKJ kann auf zwei Wegen zustande kommen: Durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist (z.B. Jugendämter oder die Kommission für Jugendmedienschutz [KJM]), und durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.
Privatpersonen, denen ein Medium schwer jugendgefährdend erscheint, können selbst keinen Antrag und keine Anregung zur Indizierung an die BzKJ richten. Sie müssen sich an das örtliche Jugendamt wenden.
Weiterlesen: „Wie läuft ein Indizierungsverfahren ab?“ auf www.bzkj.de
J
Jugendmedienschutz
Der Jugendmedienschutz geht davon aus, dass jede Gesellschaft gemeinsame Werte vertritt, die Kinder im Laufe ihrer Erziehung in ihre individuellen Wertesysteme übernehmen sollen. Er hat die Aufgabe, mediale Inhalte daraufhin zu überprüfen, ob sie für Kinder oder Jugendliche eine Beeinträchtigung ihrer Entwicklung in Bezug auf die Erziehungsziele unserer Gesellschaft beinhalten könnten.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Jugendmedienschutz“
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Zur Durchsetzung des Jugendschutzes in Fernsehen, Internet und für Onlinespiele haben die Bundesländer einen Rahmenvertrag geschlossen: den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Der JMStV beinhaltet zahlreiche Bestimmungen über unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1 JMStV). Dazu zählen Inhalte, die bereits nach dem Strafgesetzbuch verboten oder indiziert sind. Des Weiteren enthält er Regelungen zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5 JMStV), beschreibt die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV) und bildet die Grundlage für das System der regulierten Selbstkontrolle (§§ 19, 20 JMStV).
Weiterlesen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf www.kjm-online.de
Jugendschutzbeauftragte
Bundesweit ausstrahlende Fernsehanbieter, geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien und Anbieter von Suchmaschinen müssen eine:n Jugendschutzbeauftragte:n einsetzen. Jugendschutzbeauftragte fungieren als Schnittstelle zwischen den Medienanbietern, den Mediennutzenden und der Medienaufsicht.
Jugendschutzprogramm
Um Kinder- und Jugendliche vor jugendschutzrelevanten Inhalten im Internet zu schützen, können auf dem Gerät, mit dem sie ins Internet gehen, Programme installiert werden, die regulieren, welche Webseiten geöffnet und damit angesehen werden können (vgl. § 11 JMStV). Das setzt allerdings voraus, dass die Anbieter ihre Webseiten für die verschiedenen Altersgruppen kennzeichnen.
Weiterlesen: Stichwort „Jugendschutzprogramme“ im FSM-Lexikon
K
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
„Die KJM ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und den Telemedien. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verankert sind“ (vgl. kjm-online.de).
Weiterlesen: www.kjm-online.de
L
Landesmedienanstalten
Die Aufsicht über private Rundfunk- und Telemedienanbieter obliegt den Bundesländern, die zu diesem Zweck die Landesmedienanstalten gegründet haben. In der Regel betreibt jedes Bundesland eine eigene, Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben jeweils eine gemeinsame Stelle. Um im Jugendschutz bundesweit einheitliche Bewertungsstandards und Rechtsansichten zu gewähren, treffen die 14 Landesmedienanstalten ihre Entscheidungen durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Weiterlesen: www.die-medienanstalten.de
M
Menschenwürde
Die mediale Verbreitung von Inhalten, die in ihrer Darstellung einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen, ist unzulässig. Gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gehört dazu „die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich“ (§ 4 Abs. 1, S. 1 Nr. 8 JMStV).
Weiterlesen: medien impuls zum Thema Menschenwürde
N
P
Pornografie
Bei der Grenzziehung zwischen erlaubten Erotikfilmen und im Fernsehen verbotener Pornografie (§ 4 Abs. 1 JMStV) wird immer noch von einer Begriffsbestimmung nach einem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 1969 (Fanny-Hill-Urteil) ausgegangen: Danach muss mit pornografischen Inhalten ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgt werden, den Betrachter sexuell zu stimulieren. Zwischenmenschliche Bezüge müssen ausgeklammert sein. Es geht um die Verabsolutierung des sexuellen Lustgewinns. Auf der bildlichen Ebene geht es um die grob anreißerische Darstellung des Geschlechtlichen.
Weiterlesen: „Was ist Pornografie?“ in den FAQ der FSF
Prüfkategorien
Kein Sendeformat ist aus Jugendschutzsicht prinzipiell problematisch oder unbedenklich. Welche Inhalte jugendschutzrelevant sind und der FSF vorgelegt werden, entscheiden die Jugendschutzbeauftragten in den Mitgliedsunternehmen.
Eingereicht werden:
- Kino- und Fernsehfilme
- Serien
- Non-Fiction-, Reality- und Showformate
- Erotikangebote
- Programmtrailer, Musik- und Werbeclips
Weiterlesen: Erläuterung der Prüfkategorien
R
Regulierte Selbstregulierung
Für die Regulierung des Jugendschutzes im Medienbereich gibt es in Deutschland seit April 2003 das System der Regulierten Selbstregulierung (Koregulierung): Die Anbieter können die Umsetzung und Kontrolle der vom Gesetz vorgegebenen Regeln unter bestimmten Voraussetzungen selbst organisieren. Die vom Staat beauftragte Aufsicht kontrolliert nicht mehr jeden Einzelfall, sondern sorgt dafür, dass die Selbstkontrolle ihre Aufgabe fachlich und im notwendigen Umfang wahrnimmt.
Im Fall der FSF überträgt der Staat die Aufgaben des Jugendschutzes an die privaten Fernsehanbieter und die wiederum durch ihre Mitgliedschaft auf die FSF, während die staatliche Aufsicht in Form der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ihr Handeln überprüft. Die Anbieter regulieren sich also selbst im Sinne des Jugendschutzes, unter Berücksichtigung staatlicher Gesetzgebung und Aufsicht.
S
Sanktionen
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entscheidet bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) über die Sanktionen gegen den Rundfunkveranstalter. Die jeweiligen Maßnahmen hängen von der Schwere des Verstoßes ab, der von Entwicklungsbeeinträchtigung bis zum Unzulässigkeitstatbestand reichen kann. Grundsätzlich sind für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen im Rundfunk folgende Sanktionen möglich:
- Beanstandung mit öffentlicher Bekanntmachung
- Sendezeitbeschränkung
- Ausstrahlungsverbot
- Ordnungswidrigkeitsverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§ 24 JMStV)
- Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft, was zu einer Gefängnisstrafe führen kann (§ 23 JMStV)
Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige Landesmedienanstalt.
Selbstkontrolleinrichtungen im Medienbereich
Das Jugendschutzgesetz sieht ebenso wie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die Tätigkeit von Selbstkontrolleinrichtungen vor, die den Jugendschutz in ihren Medien gewährleisten und z.B. Altersfreigaben erteilen können.
Die Altersfreigabe von Kinofilmen erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist die verantwortliche Stelle für die Alterskennzeichnung von Computer- und Videospielen. FSK und USK unterliegen den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes und werden von den Obersten Landesjugendbehörden beaufsichtigt.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat für Fernsehinhalte und fernsehähnliche Inhalte im Internet die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und für Telemedien (Internet, Teletext) die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) als Selbstkontrolleinrichtungen anerkannt. FSF und FSM unterliegen den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Außerdem von der KJM anerkannt sind inzwischen die Online-Ableger von FSK und USK, die die reinen Online-Angebote in ihren jeweiligen Bereichen überprüfen können.
Sexualität in den Medien
Es ist nicht Aufgabe des Jugendschutzes, Kinder und Jugendliche vor Darstellungen von Sexualität zu bewahren. Vielmehr gilt: Solange Menschen sexuell selbstbestimmt und in gegenseitiger Übereinkunft handeln, kann bei der Bewertung von Sexualität in den Medien größere Toleranz gewährt werden. Kindern und Jugendlichen soll die Entwicklung zu einer eigenen, selbstbestimmten und partnerschaftlichen Sexualität ermöglicht werden. Entsprechend ist bei der Prüfung unter Jugendschutzgesichtspunkten zu entscheiden, welche Informationen und Darstellungen von der jeweiligen Altersgruppe nicht adäquat verarbeitet werden können, sodass sich ein verzerrtes Bild von Sexualität und Geschlechterbeziehungen vermittelt.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Sexualität“
Sozialethische Desorientierung
In Medien gezeigte Verhaltensweisen (vor allem von Sympathieträgern) können zuschauende Kinder und Jugendliche beeinflussen. Entsprechend ist im Jugendmedienschutz zu fragen: Kann der gezeigte Inhalt die Entwicklung von moralischen Urteilen und Wertekategorien in eine Richtung beeinflussen, die nicht den in unserer Gesellschaft erwünschten Verhaltensweisen entspricht? In der Praxis hat sich diese sogenannte sozialethische Desorientierung insgesamt zu einem wesentlichen Kriterium bei der Bewertung einer möglichen Entwicklungsbeeinträchtigung entwickelt.
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Sozialethische Desorientierung“
Streaming
Unter Streaming versteht man die Datenübertragung und das Abspielen von Audio- und Videodateien im Internet. Im Gegensatz zum Download wird keine bleibende Kopie auf dem eigenen Gerät abgelegt. Ein in Echtzeit übertragenes Programm wird Livestream genannt. Abgesehen von Livestreams kann das Angebot auf Streamingportalen jederzeit abgerufen, d.h. angesehen werden. Große Streamingdienste für Filme und Serien sind beispielsweise Netflix oder Prime Video und für Computerspiele Twitch. Aber auch viele TV-Sender bieten neben ihrem Liveprogramm streambare Inhalte in Mediatheken und eigenen Streamingportalen wie z.B. Joyn, RTL+ (ehemals TV NOW) oder WOW (ehemals Sky Ticket).
Für Streamingdienste gilt wie für alle Rundfunk- und Online-Anbieter der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Weiterlesen: Jugendschutz bei Streamingdiensten
T
Technische Jugendschutzmittel im Fernsehen
Anbieter können alternativ zu altersgebundenen Zeitbeschränkungen oder Jugendschutzprogrammen mithilfe technischer oder sonstiger Mittel sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu Angeboten haben, die für ihre Altersstufe nicht freigegeben oder angemessen sind (vgl. § 5 Abs. 3 Ziff. 1 JMStV). Dies kann eine digitale Sperre sein, die erst durch Eingabe einer Jugendschutz-PIN aufgehoben wird.
Weiterlesen: Technischer Jugendmedienschutz auf www.kjm-online.de
Telemedien
Die Definition von Telemedien erfolgt anhand einer Negativabgrenzung:
Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht der Telekommunikation oder dem Rundfunk zuzuordnen sind (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 MStV). Die gesetzlichen Bestimmungen sind im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zusammengfasst.
Bei Telemediendiensten steht die elektronische Information und Kommunikation im Vordergrund (sog. Informationsbereitstellung), beim Rundfunk hingegen die inhaltliche Auseinandersetzung bzw. Meinungsbildung (§ 2 MStV). Bei der Telekommunikation kommt es nicht auf die Bereitstellung von Informationen (Inhalt) an, sondern auf die Bereitstellung von Datenübertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefon oder DSL-Anschluss).
Beispiele für Telemedien:
- Angebote, die im Internet abrufbar sind (aber nicht Internetfernsehen!)
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (Telebanking, E-Mail-Austausch)
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in Abrufdiensten (sog. Teleshopping) oder in elektronisch abrufbaren Datenbanken (z.B. Video-on-Demand)
U
Unzulässige Angebote
Welche Angebote absolut unzulässig sind, also weder im Fernsehen ausgestrahlt noch im Internet (Telemedien) verbreitet werden dürfen, regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Zu diesen Angeboten zählen beispielsweise Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen und ihre Kennzeichen, Volksverhetzung und Holocaustleugnung, Verherrlichung und Verharmlosung von Gewalttätigkeiten, Anleitung zu Straftaten, sogenannte harte Pornografie (Kinder-, Gewalt- oder Tierpornografie) sowie Angebote, die den Krieg verherrlichen, gegen die Menschenwürde verstoßen oder Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (vgl. § 4 JMStV).
Relativ unzulässige Angebote sind hingegen solche, deren Verbreitung im Fernsehen unzulässig, in Telemedien dagegen erlaubt ist, sofern der Zugang nur für Erwachsene sichergestellt ist. Dies sind pornografische und indizierte Inhalte sowie Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten schwer zu gefährden (Entwicklungsgefährdung) (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV).
Weiterlesen: Ausführliche Behandlung des Stichworts „Unzulässige Angebote“
W
Wirkungsrisiken
Bei der Programmprüfung unter Jugendschutzgesichtspunkten ist zu entscheiden, ob und wenn ja, welche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von einem Medieninhalt ausgehen. Konkret geht es um die Einschätzungen von Wirkungsrisiken. Hinsichtlich einer vermeintlichen Entwicklungsbeeinträchtigung werden drei Risikodimensionen unterschieden:
XYZ
YouKit
Das Klassifizierungs- und Informationstool YouKit bietet verschiedene Anwendungen, um Jugendschutzentscheidungen transparent zu machen. Das reicht von der einfachen Auswahl von Alterskennzeichen und lnhaltedeskriptoren (YouKit Basic) über einen Leitfaden, der Nutzerinnen und Nutzer bei der Bewertung von Inhalten unterstützt (YouKit Assistent) bis hin zum professionellen Klassifizierungssystem (YouKit Pro). Wie aus einem Werkzeugkasten können sich Nutzerinnen und Nutzer aus dem YouKit-Angebot bedienen, zwischen den Varianten auswählen und die verschiedenen Funktionen auf ihr Produkt anwenden.
Weiterlesen: YouKit
Zensur
Unter Zensur versteht man eine Überprüfung und Kontrolle von Texten und Produktionen in Hörfunk, Fernsehen, Film, Video und Ähnlichem, meist von staatlich eingerichteter Stelle. Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) zur Meinungs-, Presse- und Berichterstattungsfreiheit besagt: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Gemeint ist hiermit die Vorzensur, nach der mediale Inhalte schon vor ihrer Veröffentlichung ein systematisches und verbindliches Prüfverfahren von einer staatlichen Stelle durchlaufen müssen.
Die Maßnahmen und Instrumente des Jugendmedienschutzes sind jedoch aus mehreren Gründen nicht als Vorzensur einzuschätzen:
- Es besteht keine generelle, sondern nur eine unsystematische Vorlagepflicht.
- Die Prüfung erfolgt nicht durch eine staatliche Stelle, sondern durch eine nicht staatliche Selbstkontrolle der Medienanbieter.
- Die Veröffentlichung eines Inhalts wird nicht generell untersagt, sondern nur die Verbreitung/Abgabe an Kinder und Jugendliche eines bestimmten Alters. Die Einschränkung im Sinne des Jugendschutzes wird auch ausdrücklich im Grundgesetz berücksichtigt, wo es heißt: „Diese Rechte [d.h. die Meinungs-, Presse- und Berichterstattungsfreiheit] finden ihre Schranken in (…) den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend (…)" (Art. 5 Abs.2 GG).
Vielfach werden Schnittauflagen oder ein verhängtes Ausstrahlungsverbot als unzulässige Zensur bezeichnet. In der Tat ist eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 letzter Satz Grundgesetz verboten. Allerdings ist unter dem Begriff „Zensur“ – wie oben beschrieben – in der Rechtsprechung immer eine Vorzensur durch staatliche Institutionen oder Behörden gemeint. Denn nach Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz findet die Freiheit ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere in den Gesetzen zum Schutz der Jugend. Wichtig allerdings ist, dass staatliche Eingriffe immer erst nach der Veröffentlichung bestimmter medialer Inhalte erfolgen dürfen.
Die Film- und Fernsehwirtschaft hat es nicht zuletzt aus kommerziellem Interesse vorgezogen, auf freiwilligem Wege über fachkundige Ausschüsse von Selbstkontrolleinrichtungen prüfen zu lassen, ob ihre Programme Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten.