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Unzulässige Angebote

 

Welche Programme unzulässig sind, also nicht im Fernsehen ausgestrahlt oder im Internet (Telemedien) verbreitet werden dürfen, regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

In Rundfunk und Telemedien verboten

§ 4 Abs. 1 JMStV enthält einen Verbotskatalog mit Inhalten, die völlig unzulässig sind, also auch nicht für Erwachsene und in Telemedien zugänglich sein dürfen. Überwiegend handelt es sich dabei um Verbotsbestimmungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Dazu zählen:

  • Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden ihrer Kennzeichen;
  • Volksverhetzung und Holocaustleugnung;
  • Verherrlichung und Verharmlosung von Gewalttätigkeiten;
  • Anleitung zu Straftaten;
  • sogenannte harte Pornografie, d.h. Kinder-, Gewalt- oder Tierpornografie;
  • Angebote, die den Krieg verherrlichen, gegen die Menschenwürde verstoßen oder Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.

Im Rundfunk verboten, in Telemedien eingeschränkt erlaubt

§ 4 Abs. 2 JMStV führt Angebote auf, deren Verbreitung im Fernsehen unzulässig, in Telemedien dagegen erlaubt ist, sofern der Zugang nur für Erwachsene sichergestellt ist. Dies sind pornografische und indizierte Inhalte sowie Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten schwer zu gefährden (Entwicklungsgefährdung). Was im gewalt- und sexualthematischen Kontext als schwer entwicklungsgefährdend anzusehen ist, wird in der Prüfordnung der FSF spezifiziert (§ 30 PrO-FSF). Dazu zählen Programme, die

  • extreme Gewalt verherrlichen oder verharmlosen;
  • Gewalt zur Durchsetzung sexueller Interessen befürworten oder als lustvoll für die Opfer erscheinen lassen;
  • ein Geschlecht oder Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung degradieren;
  • zum Rassenhass, zum Hass gegen Personen, Personengruppen oder Minderheiten aufstacheln.

 

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