Jugendschutz bei Streamingdiensten
Das Schauen von Serien und Filmen auf Plattformen wird auch bei Kindern und Jugendlichen immer beliebter. Im Gegensatz zum linearen Fernsehen können die Inhalte zeit- und ortsunabhängig rezipiert werden und stehen ohne Downloadaufwand einfach per Aufruf (on demand) zur Verfügung. Auch für Streamingdienste gelten Jugendschutzbestimmungen, die Kinder und Jugendliche vor unangemessenen Inhalten schützen sollen.
Streamingdienste sind Telemedien
Streamingdienste sind Telemedien, die Audio- und Videodateien in elektronisch abrufbaren Datenbanken zur Verfügung stellen. Diese können ohne das Downloaden einer bleibenden Kopie abgespielt werden. Bekannte Streamingdienste sind beispielsweise Prime Video (Amazon), Joyn (ProSiebenSat.1 Media SE), Netflix oder WOW (Sky).
Auch Fernsehsender stellen Programme zur Verfügung, die on demand gestreamt werden können. Das kann in Form von Livestreams sein, aber auch in Mediatheken steht eine reichhaltige Auswahl zur Verfügung. Das Angebot kann ganz (z.B. bei den öffentlich-rechtlichen Sendern) oder teilweise kostenfrei genutzt werden. Die Streamingportale der privaten Sender (z.B. Joyn Plus+, RTL+, WOW) müssen kostenpflichtig abonniert werden.
JMStV gilt auch für Streamingdienste
Für Rundfunk- und Onlineanbieter von Streamingdiensten bildet der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtliche Beurteilungsgrundlage. Streamingangebote, die gänzlich oder im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie Filme auf Bildträgern aufweisen, müssen in ihrem Angebot deutlich auf eine Alterskennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz hinweisen (§ 12 JMStV).
Filme und Serien, die der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) nicht zur Prüfung vorgelegen haben, wie beispielsweise Eigenproduktionen, können durch die jeweiligen Anbieter mit einer Altersfreigabe versehen werden. Welche Bewertungskriterien hierfür herangezogen werden und ob die Anbieter selbst oder Drittanbieter (z.B. die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen [FSF]) die Altersfreigaben festlegen, ist nicht immer ersichtlich. Der Hinweis hierauf ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Jugendschutzbeauftragte
Der JMStV (§ 7 JMStV) sieht vor, dass Rundfunk- und Telemedienanbieter Jugendschutzbeauftragte beschäftigen, die sie als Ansprechpartner in jugendschutzrechtlichen Fragen hinsichtlich Angebotsherstellung, Planung sowie Gestaltung beraten. Kleinere Anbieter, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weniger als zehn Millionen Aufrufe im Monat haben, können die Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten an eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle abgeben.
Jugendschutz gilt für Anbieter mit Sitz in Deutschland
Die Regelungen sind bindend für alle Telemedien (und damit Streamingdienste), die einen Sitz in Deutschland haben. Für Angebote aus dem Ausland sind diese Vorschriften nicht bindend, bei Verstößen drohen also keine Sanktionen. Dies ist aus Sicht des deutschen Jugendmedienschutzes problematisch, da Streamingdienste wie Amazon Prime Video oder Netflix sehr beliebt sind und häufig genutzt werden. Die Verantwortung für eine kindgerechte Plattformnutzung von internationalen Anbietern liegt als Konsequenz insbesondere in den Händen der Eltern.
Sendezeitbeschränkung im Internet
Wie im linearen Fernsehen gelten auch online konkrete Vorschriften zur Sendezeit, die sich nach den Altersfreigaben richten. Ohne zusätzliche Jugendschutzvorrichtungen dürfen Streaminganbieter Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren ausschließlich zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie Filme mit einer 18er-Freigabe zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zum Abruf verfügbar machen.
Jugendschutzprogramme
Die Zeitbeschränkung gilt in dieser Form nicht, wenn das jeweilige Angebot mit einem Alterskennzeichen versehen ist, das von geeigneten Schutzprogrammen (z. B. JusProg) auf den Sichtungsmedien ausgelesen und der Inhalt entsprechend gefiltert werden kann.
Technische Mittel
Anbieter können alternativ zu altersgebundenen Zeitbeschränkungen oder Jugendschutzprogrammen mithilfe technischer Mittel sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu Angeboten haben, die für ihre Altersstufe nicht freigegeben oder angemessen sind (vgl. § 5 Abs. 3 Ziff. 1 JMStV). Dies kann eine digitale Sperre sein, die erst durch Eingabe einer Jugendschutz-PIN aufgehoben wird.
Jugendschutz bzw. Kindersicherungen bei bekannten Streaminganbietern
(Stand: April 2025)