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Entwicklungsgefährdung

 

„Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Programmen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden“ (§ 28 PrO-FSF).

Entwicklungsgefährdende Angebote nur für Erwachsene im Nachtprogramm

Unter Entwicklungsgefährdung ist eine gravierende sozialethische Desorientierung zu verstehen. Angebote, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend oder sogar -gefährdend, aber nicht offensichtlich schwer entwicklungsgefährdend sind und nicht von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden, werden nur für Erwachsene (ab 18 Jahren) freigegeben und dürfen erst im Nachtprogramm (23.00 – 6.00 Uhr) verbreitet werden.

Im Gewaltbereich führen eindringliche Darstellungen von Gewalthandlungen mit drastischen Details zu dieser Einschätzung. Erotikfilme, die noch nicht die Grenze zur Pornografie überschreiten, dürfen ebenfalls im Nachtprogramm gezeigt werden.

Schwer entwicklungsgefährdende Angebote im Fernsehen unzulässig

Werden viele detaillierte Gewaltszenen oder diskriminierende Aussagen ohne Relativierung oder Kommentierung aneinandergereiht, werden Grausamkeiten selbstzweckhaft ausgespielt oder sehr detailliert geschildert, ohne dass die Anwendung von Gewalt hinreichend problematisiert wird, ist dies ein Indiz für eine offensichtlich schwere Entwicklungsgefährdung, die die Sendeunzulässigkeit zur Folge hat.

Schwerwiegende Entwicklungsschäden sind auch zu befürchten, wenn ein Angebot etwa in der Gesamttendenz der Wertordnung des Grundgesetzes extrem widerspricht oder Anreize zu schweren Selbstschädigungen liefert und beispielsweise den Suizid verherrlicht (vgl. Unzulässigkeit).

 

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