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Prüfkategorien

Kino- und Fernsehfilme

Ausnahmeanträge (Spielfilme und Serien)

Ausnahmeanträge betreffen Filme, die bereits von der FSK geprüft und mit „Freigegeben ab 16 Jahren“ bzw. „Keine Jugendfreigabe“ (ab 18) gekennzeichnet wurden. Diese Filme dürfen erst abends gesendet werden: zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (ab 16 Jahren) bzw. 23.00 und 6.00 Uhr (§ 5 Abs. 4 JMStV]. Davon darf nur abgewichen werden, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Jugendliche unter 16 bzw. unter 18 Jahren nicht mehr anzunehmen ist. Dies kann vor allem für Angebote gelten, deren Bewertung durch die FSK länger als 10 Jahre zurückliegt (§ 9 Abs. 1 JMStV) oder bei denen die von der FSK inkriminierten Szenen gekürzt oder nicht mehr enthalten sind.

FSK-12-Filme

Filme, die von der FSK für Kinder ab 12 Jahren freigegeben sind, können ohne Weiteres ab 20.00 Uhr ausgestrahlt werden. Für eine Platzierung im Tagesprogramm ist bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 JuSchG; § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV).

Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen

Bei der Kategorie „Keine Kennzeichnung“ handelt es sich um Kinofilme, die der FSK nicht vorgelegen haben, weil sie in Deutschland weder im Kino noch auf Video oder DVD ausgewertet wurden oder in einer Version ausgestrahlt werden sollen (z.B. restaurierte Fassungen, sogenannte Extended Versions o. Ä.), die der FSK nicht vorgelegen hat.

TV-Movies

Die Kategorie „TV-Movies“ beinhaltet alle fiktionalen Fernsehproduktionen in Spielfilmlänge. Die Prüfung von TV-Movies ist neben den Serien wesentliche Aufgabe der FSF, da Fernsehfilme, sofern eine DVD-Auswertung nicht erfolgt und eine Prüfung durch die FSK damit unterbleibt, vor Ausstrahlung allein von der FSF unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes begutachtet werden.

Serien

Die Prüfung von Serien hat seit Bestehen der FSF einen bedeutenden Anteil am Prüfvolumen und stellt eine besondere Herausforderung dar: Da für Serien ein fester Sendeplatz anvisiert wird, die einzelnen Episoden aber ganz unterschiedlich sein können, werden oft Schnitte verfügt bzw. die Programme bereits in geschnittenen Fassungen zur Prüfung vorgelegt, um sie für die gleiche Sendezeit tauglich zu machen.
Für Serien sind unterschiedliche Verfahrenswege möglich. Nach drei Folgen im Prüfausschuss können sowohl die gesamte restliche Staffel als auch einzelne Episoden in einem vereinfachten Verfahren geprüft werden.

Non-Fiction-, Reality- und Showformate

Die Kategorie „Non Fiction/Reality“ beinhaltet verschiedene nichtfiktionale Genres und Formate wie Dokumentationen und Reportagen, Casting-, Stunt- und Spielshows sowie Hybridformate wie Doku-Soaps oder Coaching-Reportagen.

Erotikangebote

Bei Erotikfilmen ist zu prüfen, ob es sich um pornografische Darstellungen im Sinne des § 184 StGB handelt, die nicht ausgestrahlt werden dürfen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV). Darüber hinaus ist festzustellen, ob weitere Kriterien für unzulässige Angebote auf das Angebot zutreffen oder schwer jugendgefährdende Momente vorliegen, die ein Ausstrahlungsverbot zur Folge haben (§ 4 JMStV bzw. §§ 29, 30 der FSF-Prüfordnung [PrO-FSF]).

Programmtrailer, Musik- und Werbeclips

In der Kategorie „Trailer“ werden neben Programmankündigungen auch andere Kurzfilme wie Musikclips und Werbespots zusammengefasst.