Die Prüfordnung der FSF

I. Prüfung von Programmen vor der Verbreitung

1. Vorlagepflicht, Antragsberechtigung

§ 1 Vorlagepflicht
§ 2 Antragsrecht

2. Erstinstanzliches Verfahren

§ 3 Prüfantrag
§ 4 Verfahren der Geschäftsstelle
§ 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse
§ 6 Besetzung der Prüfausschüsse
§ 7 Hauptamtliche Prüfende
§ 8 Bindung an Prüfkriterien
§ 9 Rechte der zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellerin
§ 10 Mehrheitsentscheidung
§ 11 Prüfrahmen/Auflagen
§ 12 Prüfung fremdsprachiger Programme
§ 13 Prüfgutachten
§ 14 Einzelprüferin/Einzelprüfer
§ 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger
§ 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung
§ 17 Weitergabe der Prüfgutachten
§ 18 Vertrauliche Prüfungen

3. Berufungsverfahren

§ 19 Recht zur Berufung
§ 20 Besetzung der Berufungsausschüsse
§ 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens
§ 22 Begründung der Berufungsentscheidung
§ 23 Geltung der Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren
§ 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger

4. Kuratoriumsprüfung

§ 25 Prüfung durch das Kuratorium

5. Geltungsumfang der Prüfentscheidungen

§ 26 Geltung der Prüfentscheidungen
§ 27 Erneute Vorlage

6. Grundsätze und Maßstab der Prüfung

§ 28 Allgemeine Prüfgrundsätze
§ 29 Unzulässige Programme gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 JMStV, § 130 Absatz 4 StGB
§ 30 Unzulässige Programme gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV
§ 31 Entwicklungsbeeinträchtigende Programme
§ 32 Prüfung von Serien

II. Prüfung von Programmen nach der Verbreitung

§ 33 Prüfung auf Antrag
§ 34 Prüfung ohne Antrag
§ 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung
§ 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums
§ 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften

III. Sonderregelungen

§ 38 Übernahmeanträge gem. § 5 Absatz 2 JMStV

IV. Schlussvorschriften

§ 39 Inkrafttreten
§ 40 Übergangsregelung

 


I. Prüfung von Programmen vor der Verbreitung

1. Vorlagepflicht, Antragsberechtigung

§ 1 Vorlagepflicht

Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme veranstalten, legen alle Programme, die im Hinblick auf die geplante Sendezeit oder in sonstiger Weise unter den Gesichtspunkten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und der hierzu gemäß § 15 Abs. 2 JMStV erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht offensichtlich unbedenklich sind, der FSF vor der Verbreitung zur Entscheidung vor, sofern nicht von anderen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Jugendmedienschutzes Gebrauch gemacht wird. Hierzu zählen insbesondere Zugangssysteme, die Berücksichtigung der FSK-Altersfreigaben sowie die Wiederverbreitung eines bereits FSF-geprüften Programms, jeweils entsprechend der Maßgaben der bestehenden Entscheidungen oder einschließlich nachfolgender Änderungen. Ordentliche Mitglieder der FSF, die Inhalte von Telemedien i.S.v. § 58 Abs. 3 RStV verbreiten, können diese Angebote auch nach Verbreitung der FSF vorlegen, sofern nicht eine vorherige Verbreitung im Fernsehen vorgesehen ist. Näheres regelt die Vorlagesatzung.


§ 2 Antragsrecht

(1) Berechtigt, Prüfanträge zu stellen, sind die ordentlichen Mitglieder der FSF sowie (sonstige) Anbieter von fernsehähnlichen Telemedien, die Mitglieder der FSM sind. Nichtmitglieder sind nach Maßgabe der Satzung antragsberechtigt. Antragsberechtigte, die eine Jugendschutzbeauftragte/einen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben, üben ihr Recht durch diesen aus.

(2) Antragsberechtigt sind auch die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so sind die für die Antragstellerin geltenden Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1; 9, 11 Abs. 1, 14 – 16 und 19 auch auf die/den von der Prüfung Betroffene/Betroffenen anzuwenden. Die für die Antragstellerin geltenden Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 2 und 18 gelten in diesem Fall nur für die/den von der Prüfung Betroffenen.

2. Erstinstanzliches Verfahren

§ 3 Prüfantrag

(1) Der Antrag auf Prüfung ist an die Geschäftsstelle der FSF zu richten. Er enthält die wesentlichen Daten zur Identifizierung des Programms sowie die von der Antragstellerin angestrebte Prüfentscheidung (vgl. § 13 Abs. 2). Ihm ist des Weiteren zu entnehmen, welches Prüfverfahren gemäß §§ 5, 14 beantragt wird.

(2) Die Antragstellerin hat das Recht, ihren Antrag schriftlich und mündlich zu begründen.

(3) Über die Zulassung zu dem jeweiligen Verfahren entscheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer Programmprüfung oder eine von ihr/ihm beauftragte Vertretung nach Aktenlage. Davon unberührt bleibt das Recht der Antragstellerin, die Prüfung durch einen Prüfausschuss vornehmen zu lassen, der von der Anzahl der Prüfenden höher im Sinne des § 5 Abs. 3 oder 4 besetzt ist. Die Zuweisung zum jeweiligen Prüfverfahren erfolgt grundsätzlich nach Gefährdungsgrad und unter Berücksichtigung einer eventuell vorhandenen Spruchpraxis.


§ 4 Verfahren der Geschäftsstelle

(1) Nach Eingang eines Prüfantrags sorgt die Geschäftsstelle der FSF dafür, dass eine Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen soll, durchgeführt wird. Sie teilt der Antragstellerin den Termin der Prüfung mit.

(2) Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so übersendet die Geschäftsstelle der/dem von der Prüfung Betroffenen eine Kopie des Antrags und gibt ihr/ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Mitglied des Kuratoriums eine Kopie der Stellungnahme.


§ 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse

(1) Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für die Programmprüfungen die Prüfausschüsse der FSF zuständig.

(2) Bei Entscheidungen über Programme, die zur Verbreitung im Fernsehen bestimmt sind, sind die Prüfausschüsse entweder mit fünf oder drei Prüfenden besetzt.

(3) Programme, die im Fünferausschuss geprüft werden, sind insbesondere:

  • Prüfanträge für die Freigabe ab 18 Jahren/für die Sendezeit 23.00 - 06.00 Uhr (bei Serien mindestens drei Folgen),
  • Prüfanträge gemäß § 9 Abs. 1 JMStV (Ausnahmeanträge), bei Serien mindestens drei Folgen,
  • die ersten drei Folgen einer Serie, für die noch keine FSF-Prüfentscheidung oder FSK-Altersfreigabe vorliegt,
  • TV-Movies mit Prüfantrag für die Freigabe ab 16 oder ab 18 Jahren/für die Sendezeit 22.00 – 06.00 Uhr, 23.00 – 06.00 Uhr.

(4) Programme, die im Dreierausschuss geprüft werden, sind insbesondere:

  • Angebote mit einer FSK-Altersfreigabe ab 12 Jahren mit Prüfantrag für die Verbreitung im Tagesprogramm,
  • Serien, wenn mindestens drei Folgen durch die FSF oder FSK geprüft wurden,
  • Programmtrailer, Werbetrailer, Musikclips.
  • Erneute Prüfungen gemäß § 27
  • TV-Movies mit Prüfantrag für die Freigabe ab 0, 6 oder 12 Jahren.


§ 6 Besetzung der Prüfausschüsse

(1) In die Liste der Prüfenden der FSF nimmt das Kuratorium Personen auf, die durch ihre berufliche Erfahrung oder durch ihre Ausbildung Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen und ‑gutachten bieten. Bei ihrer Auswahl werden auch Angehörige gesellschaftlicher Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Prüfenden werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Prüfenden dürfen weder bei ordentlichen Mitgliedern der FSF noch bei (sonstigen) Anbietern von Telemedieninhalten, die Mitglieder der FSM sind, deren Anteilseignern oder den diesen anderweitig verbundenen Unternehmen, deren Programmlieferanten beschäftigt sein. Für die Mitwirkung an der Prüfung von Programmen, die von Nichtmitgliedern vorgelegt worden sind, gelten die vorstehenden Ausschlussgründe entsprechend.

(3) Die Prüfausschüsse werden von der Geschäftsstelle am Ende eines Jahres aufgrund der Meldungen der Prüfenden für alle Prüfwochen des folgenden Jahres zusammengestellt. Hat sich für eine Prüfwoche mehr als die erforderliche Zahl von Prüfenden gemeldet, so achtet die Geschäftsstelle bei der Zusammenstellung des Prüfausschusses darauf, dass alle Prüfenden der FSF im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Hat sich für eine Prüfwoche eine zu geringe Zahl von Prüfenden gemeldet, sind Mitglieder eines Prüfausschusses verhindert oder müssen im Jahresplan nicht vorgesehene zusätzliche Prüfausschüsse gebildet werden, so fragt die Geschäftsstelle abwechselnd in alphabetischer und umgekehrter Reihenfolge der Prüferliste bei den Prüfenden an, ob sie zur Verfügung stehen. Hat eine Prüferin/ein Prüfer zugesagt, so fährt sie bei weiteren Anfragen mit dem nach dem in Satz 4 genannten Verfahren auf ihn folgenden Prüfenden fort. Auch bei Anfragen nach Satz 4 und 5 achtet die Geschäftsstelle darauf, dass alle Prüfenden im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle achtet ferner darauf, dass den Prüfausschüssen die zur Einhaltung der Frist des § 16 S. 2 erforderliche Zahl von Prüfenden angehört, die gem. § 13 Abs. 1 berechtigt sind, Prüfgutachten zu verfassen.

(4) Den Vorsitz im Prüfausschuss führen hauptamtliche Prüfende, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind.

(5) Die Prüfung von fernsehähnlichen Inhalten, die zunächst bzw. ausschließlich zur Verbreitung in Telemedien bestimmt sind, erfolgt im Dreierausschuss.


§ 7 Hauptamtliche Prüfende

(1) Hauptamtliche Prüfende im Sinne des § 13 Abs. 4 der Satzung der FSF sollen regelmäßig an den Programmprüfungen teilnehmen und auf eine einheitliche Spruchpraxis der Prüfgremien hinwirken.

(2) Beschäftigt die FSF keine hauptamtlichen Prüfenden oder sind diese verhindert, so werden die ihnen in §§ 6 Abs. 4, 25 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 1 und 2 und § 34 zugewiesenen Aufgaben von berufungsberechtigten Prüfenden wahrgenommen, die von der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind.


§ 8 Bindung an Prüfkriterien

Die Prüfenden sind in ihrem Abstimmungsverhalten unabhängig und nur an die Bestimmungen des JMStV, die hierzu gemäß § 15 Abs. 2 JMStV erlassenen Durchführungsbestimmungen, diese Prüfordnung sowie die zu dieser erlassenen Richtlinien gebunden.


§ 9 Rechte der zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellerin

Ist die Antragstellerin oder ihre Vertreterin/ihr Vertreter zur Sitzung eines Prüfausschusses erschienen, so kann sie/er vor oder nach der Sichtung des Programms durch den Ausschuss mündlich Stellung nehmen. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Ausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet die/der Vorsitzende des Ausschusses die erschienene Antragstellerin oder die Vertreterin/den Vertreter unverzüglich über deren Inhalt.


§ 10 Mehrheitsentscheidung

Ein Prüfausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.


§ 11 Prüfrahmen/Auflagen

(1) Beantragt die Antragstellerin die Freigabe eines Programms für eine bestimmte Altersstufe/Sendezeit (§ 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 5), so entscheidet der Ausschuss zunächst darüber, ob es für diese ohne oder mit Schnitt- oder sonstigen Auflagen freizugeben ist. Kann das Programm ohne Auflagen freigegeben werden, so entscheidet er auch darüber, ob es für eine niedrigere als die beantragte Altersstufe/Sendezeit zuzulassen ist. Ist eine Freigabe gemäß Satz 1 nicht möglich, so entscheidet der Ausschuss darüber, ob das Programm ohne oder mit Auflagen für eine höhere Altersstufe oder spätere Sendezeitschiene freigegeben wird; Absatz 3 ist zu beachten. Auf Antrag findet § 31 Abs. 2, S. 3 Anwendung. Bei Freigaben, die mit Auflagen verbunden werden, ist anzugeben, welche Entscheidung gilt, wenn den Auflagen nicht entsprochen wird.

(2) Mit Zustimmung der Antragstellerin kann der Ausschuss die Freigabe eines Programms auch mit anderen als Schnittauflagen verbinden.

(3) Ist ein Ausschuss, der erwägt, ein Programm mit Auflagen freizugeben, der Ansicht, diese Entscheidung erst aufgrund der entsprechend bearbeiteten Fassung treffen zu können, so kann er dies der Antragstellerin mitteilen und sie zur Vorlage der geänderten Fassung und der Dokumentation der erfolgten Bearbeitung auffordern. Der Ausschuss kann in diesem Fall auch die Freigabe des Programms unter Auflagen vorläufig beschließen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ein anderes Ausschussmitglied ermächtigen, aufgrund der geänderten Fassung zu entscheiden, ob der Beschluss in Kraft treten soll. Setzt die/der Vorsitzende oder das ermächtigte Ausschussmitglied den Beschluss nicht in Kraft, so veranlasst die Geschäftsstelle eine erneute Prüfung. An dieser sollen möglichst viele Mitglieder des Ausschusses mitwirken, der die vorläufige Entscheidung getroffen hat.


§ 12 Prüfung fremdsprachiger Programme

(1) Fremdsprachige Programme, deren Verbreitung in einer deutschsprachig bearbeiteten Fassung vorgesehen ist, sollen in dieser Fassung vorgelegt werden. Kann diese Sendefassung nicht rechtzeitig vor der Vorlage hergestellt werden oder ist das Ergebnis der Prüfung Voraussetzung für die Entscheidung über den Erwerb der Rechte an dem Programm oder über die Herstellung der Sendefassung, so können fremdsprachige Programme auch in der Originalsprache vorgelegt werden.

(2) Dem Prüfantrag für ein fremdsprachiges Programm muss eine ausführliche Inhaltsangabe sowie, wenn bereits vorhanden, eine deutsche Dialogliste o. Ä. beigefügt werden.

(3) Bei der Besetzung der Prüfausschüsse für fremdsprachige Programme ist zu gewährleisten, dass die Prüfenden die Sprache, in der das Programm vorgelegt wird, beherrschen. Ist ein Prüfausschuss gleichwohl der Ansicht, ein Programm nicht beurteilen zu können, so lehnt er die Prüfung ab.

(4) Trifft der Ausschuss eine vorläufige Entscheidung über ein Programm in einer fremdsprachigen Fassung, so ermächtigt er eine hauptamtliche Prüferin/einen hauptamtlichen Prüfer oder ein anderes Ausschussmitglied, sie für die Sendefassung in Kraft zu setzen, wenn diese mit der geprüften Fassung im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Setzt die hauptamtliche Prüferin/der hauptamtliche Prüfer oder das ermächtigte Ausschussmitglied die Entscheidung nicht in Kraft, so kann die Antragstellerin eine Prüfung der Sendefassung beantragen. Bei dieser ist die Prüfentscheidung gemäß Satz 1 zu berücksichtigen.

(5) Erwägt ein Ausschuss, ein fremdsprachiges Programm mit Auflagen freizugeben, gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.

(6) Für fremdsprachige Programme, die in der Originalsprache ausgestrahlt werden sollen, gelten die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend.


§ 13 Prüfgutachten

(1) Sofern nicht ein Verfahren gemäß § 15 eingeleitet und dieses durch Feststellung der Sende­unzulässigkeit abgeschlossen oder das Prüfverfahren aufgrund der Rücknahme des Prüfantrages gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 beendet wird, verfasst ein Mitglied des Prüfausschusses, das seit mindestens zwei Jahren als FSF-Prüferin/-Prüfer benannt ist oder bereits zehn Prüftage absolviert hat, ein schriftliches Prüfgutachten. Es besteht aus den für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben, der Prüfentscheidung, einer Angabe des für die Entscheidung wesentlichen Inhalts des Programms sowie einer Begründung. Bei der Abfassung der Gutachten ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die ihnen aufgrund des JMStV zukommt.

(2) Die Prüfentscheidung spricht aus, ob und für welche Altersstufe/Sendezeit oder, im Falle des § 31 Abs. 2 S. 3, ob es für die Verbreitung im Tagesprogramm freigegeben wird. Bei einer Freigabe unter Schnitt- oder anderen Auflagen (§ 11 Abs. 2 und 3) sind diese in der Entscheidung genau und vollständig anzugeben.

(3) Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen Bestimmungen des JMStV, der hierzu gemäß § 15 Abs. 2 JMStV erlassenen Durchführungsbestimmungen bzw. dieser Prüfordnung und der zu dieser erlassenen Richtlinien sie beruht.

(4) Ist ein Ausschuss der Ansicht, Änderungen eines Programms, über die er in seiner Sitzung weder abschließend noch gemäß § 11 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 und 5 entscheiden konnte, könnten zu einer Entscheidung führen, die für die Antragstellerin günstiger als die getroffene ist, so weist er in der Begründung seiner Entscheidung darauf und auf die Art dieser Änderungen hin.


§ 14 Einzelprüferin/Einzelprüfer

(1) Programme, die im Einzelprüfverfahren geprüft werden, sind insbesondere:

  • Folgen von Serien nach Prüfung von drei Folgen im Ausschussverfahren bei einheitlicher Freigabe oder mit Antrag für die der höchsten Freigabe entsprechenden Altersstufe/Sendezeit,
  • Folgen von Serien nach Prüfung von mindestens zehn Folgen im Ausschuss bei uneinheitlicher Freigabe,
  • Prüfanträge gemäß § 9 Abs. 1 JMStV für Programme, deren Bewertung mehr als 15 Jahre zurückliegt,
  • erneute Prüfungen, deren Bewertung mehr als 15 Jahren zurückliegt.

(2) Hat die Einzelprüferin/der Einzelprüfer Zweifel, welche Prüfentscheidung sie/er treffen soll, so gibt sie/er die Sache mit einer schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle zurück. Die Geschäftsstelle teilt dies der Antragstellerin mit und führt die Entscheidung eines Dreierausschusses herbei. Die Antragstellerin und der Prüfausschuss erhalten Kopien der Begründung, mit der sich die Einzelprüferin/der Einzelprüfer einer Entscheidung enthalten hat.

(3) Wird die Prüfung von mehr als drei Folgen durch einen Prüfausschuss beantragt (Serienprüfverfahren), so können die Mitglieder des Prüfausschusses nach gemeinsamer Sichtung der ersten drei Folgen weitere Folgen im Einzelprüfverfahren prüfen. Hat die Einzelprüferin/der Einzelprüfer Zweifel bei der Bewertung, sucht sie/er die Beratung im Ausschuss. Sichtet der Prüfausschuss das gesamte Programm, trifft er die Entscheidung über die Freigabe. Nach gemeinsamer Sichtung nur einzelner Passagen, berät der Prüfausschuss die Einzelprüferin/den Einzelprüfer, die/der abschließend entscheidet.

(4) Einzelprüfende können nur Prüfende sein, die gem. § 20 Abs. 1 als Mitglieder von Berufungsausschüssen bestellt sind. § 12 Abs. 3 S. 1 gilt entsprechend. Folgen von Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen sollen Einzelprüfenden zugewiesen werden, die mit der Beurteilung solcher Programme besondere Erfahrung haben. Hat eine Einzelprüferin/ein Einzelprüfer bereits Folgen einer bestimmten Serie oder eines bestimmten wiederkehrenden Programms begutachtet, so sollen ihm auch weitere vorgelegte Folgen zugewiesen werden.

(5) Im Übrigen gelten für die Prüfungen durch Einzelprüfende die Bestimmungen über Prüfungen und Entscheidungen von Prüfausschüssen entsprechend.


§ 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger

(1) Über die Unzulässigkeit eines Programms gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 6, 8 und 9 JMStV entscheiden Sachverständige, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen sollen (juristische Sachverständige), als Einzelprüfende. Sie werden vom Kuratorium im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer Programmprüfung bestellt und von einer/einem der Letztgenannten im Einzelfall mit der Prüfung beauftragt. § 12 Abs. 3 S. 1 gilt entsprechend.

(2) Ist ein Prüfausschuss oder eine Einzelprüferin/ein Einzelprüfer der Ansicht, dass ein Programm gemäß Absatz 1 zu prüfen ist, so teilt sie/er dies unter Angabe der wesentlichen Gründe der Geschäftsstelle mit. Diese unterrichtet die Antragstellerin, gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen, und veranlasst die Prüfung. Die Prüfung erfolgt nicht, sofern in dem Fall des § 2 Abs. 1 die Antragstellerin den Antrag zurückzieht. Abweichend von § 5 können die in § 2 genannten Antragsberechtigten auch unmittelbar eine Prüfung gemäß Abs. 1 beantragen.

(3) Die/Der juristische Sachverständige verfasst ein schriftliches Prüfgutachten gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 3. Die Prüfentscheidung spricht aus, ob das Programm gemäß den genannten Bestimmungen des § 4 JMStV unzulässig ist. Ist die/der Sachverständige der Ansicht, ein in der vorgelegten Form unzulässiges Programm könne in der Weise geändert werden, dass seine Verbreitung nicht gegen die vorgenannten Bestimmungen des JMStV verstößt, so soll sie/er die erforderlichen Änderungen in der Begründung des Prüfgutachtens angeben.


§ 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung

Über die Prüfentscheidung wird die Antragstellerin von der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich unterrichtet. Das Prüfgutachten soll ihr möglichst innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung durch die Geschäftsstelle zugänglich gemacht werden.


§ 17 Weitergabe der Prüfgutachten

(1) Die Gutachten können in begründeten Fällen mit Zustimmung der Antragstellerin auch an Dritte weitergegeben werden (z.B. für Forschungszwecke, für pädagogische Zwecke oder journalistische Recherchen). Hierüber entscheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer Programmprüfung.

(2) Die Mitglieder der FSF, die Mitglieder des Kuratoriums und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erhalten einen Zugang zur FSF-Prüfdatenbank, um die Prüfgutachten einsehen zu können.


§ 18 Vertrauliche Prüfungen

In besonderen Fällen kann eine Antragstellerin die FSF verpflichten, die Tatsache der Prüfung sowie das Prüfgutachten vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Prüfgutachten eine mögliche Voraussetzung für die Entscheidung über den Kauf des geprüften Programms ist. Die Vertraulichkeit darf nur so lange gewahrt werden, wie die Antragstellerin hierfür hinreichende Gründe darlegt. Hierüber entscheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer Programmprüfung.

3. Berufungsverfahren

§ 19 Recht zur Berufung

(1) Gegen die Entscheidung eines Prüfausschusses oder der Einzelprüferin/des Einzelprüfers können die Antragstellerin und landesrechtlich bestimmte Träger der Jugendhilfe sowie jedes stimmberechtigte Mitglied des Kuratoriums in Berufung gehen.

(2) Als Berufungsinstanz gilt der jeweils übergeordnete Prüfausschuss: Der Berufungsausschuss gegen die Entscheidung einer Einzelprüferin/eines Einzelprüfers ist mit drei, gegen die Entscheidung eines Dreierausschusses mit fünf und gegen die Entscheidung des Fünferausschusses mit sieben berufungsberechtigten Prüfenden besetzt.


§ 20 Besetzung der Berufungsausschüsse

(1) In die Liste der Prüfenden in Berufungsausschüssen nimmt das Kuratorium Prüfende auf, die an mindestens 20 Prüftagen als Mitglied in einem Prüfausschuss mitgewirkt haben.

(2) Bei Bedarf stellt die Geschäftsstelle die Mitglieder einer Berufungsinstanz aus der vom Kuratorium erstellten Liste zusammen. Dabei achtet sie darauf, dass die in die Liste aufgenommenen Prüfenden im Laufe von drei Jahren möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Prüferinnen und Prüfer, die an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, können nicht Mitglied des Berufungsausschusses sein.

(3) Den Vorsitz im Ausschuss führen hauptamtlich Prüfende, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind.


§ 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens

(1) Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums (Berufungsführerin/Berufungsführer) einen Berufungsausschuss angerufen, so teilt die Geschäftsstelle dies der/dem von der Prüfung Betroffenen (Berufungsgegnerin/Berufungsgegner) unverzüglich mit. Sie übersendet ihr/ihm eine Kopie des Berufungsantrags und gibt ihr/ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist gegenüber der FSF schriftlich Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet der Berufungsführerin/dem Berufungsführer eine Kopie der Stellungnahme.

(2) Der Prüfausschuss, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, kann eines seiner Mitglieder beauftragen, die Entscheidung vor dem jeweiligen Berufungsausschuss zu vertreten; das gleiche Recht kommt derjenigen/demjenigen zu, die/der als Einzelprüferin/Einzelprüfer eine Entscheidung getroffen hat. Die beauftragte Vertreterin/Der beauftragte Vertreter bzw. die Einzelprüferin/der Einzelprüfer wird von der Geschäftsstelle zur Sitzung eingeladen. Der jeweilige Prüfausschuss bzw. die Einzelprüferin/der Einzelprüfer kann auch eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung abgeben. Sie wird dem jeweiligen Berufungsausschuss von der Geschäftsstelle vorgelegt.

(3) Die/Der Vorsitzende des jeweiligen Berufungsausschusses führt in die Sitzung ein. Das Prüfgutachten der jeweiligen Vorinstanz, Berufungsbegründungen, -erwiderungen sowie schriftliche Stellungnahmen der jeweiligen Vorinstanz werden angemessen berücksichtigt. Sind die Berufungsführerin/der Berufungsführer, die Berufungsgegnerin/der Berufungsgegner, ihre Vertretung oder ein gemäß Absatz 2 Satz 1 beauftragtes Mitglied der jeweiligen Vorinstanz oder die Einzelprüferin/der Einzelprüfer zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die Anwesenheit bei der Einführung zu gestatten und, nach ihrer Wahl, anschließend oder nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Berufungsausschusses zugelassen. Über den Inhalt der Entscheidung unterrichtet die/der Vorsitzende der Berufungsinstanz die in Satz 3 Genannten unverzüglich.


§ 22 Begründung der Berufungsentscheidung

Weicht der jeweilige Berufungsausschuss in seiner Entscheidung oder in deren Begründung von der Prüfentscheidung der Vorinstanz ab, so muss er in seinem Gutachten die wesentlichen Gründe hierfür nennen. Die Entscheidung eines Prüfausschusses darf im Falle der Berufungseinlegung durch den antragsstellenden Sender nicht zu dessen Nachteil geändert werden. Die Gutachten des jeweiligen Berufungsausschusses werden den Mitgliedern der jeweiligen Vorinstanz bzw. der Einzelprüferin/dem Einzelprüfer, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, zugesandt.


§ 23 Geltung der Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren

Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Gutachten des Berufungsausschusses die §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2, 4, 7, 8, 10 – 13 sowie 15 – 18 entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums einen Berufungsausschuss angerufen, so gilt § 2 Abs. 2 S. 3 entsprechend.


§ 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger

(1) Gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger (§ 15) können die zur Berufung Berechtigten (§ 19) den Juristenausschuss anrufen.

(2) Der Juristenausschuss besteht aus drei der gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 bestellten Sachverständigen, die von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer Programmprüfung mit der Entscheidung über die Berufung beauftragt werden. §§ 12 Abs. 3 S. 1, 20 Abs. 2 S. 3 gelten entsprechend.

(3) Die Sitzung des Juristenausschusses beginnt mit der Wahl der/des Vorsitzenden. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen und -erwiderungen werden verlesen. Sind die Berufungsführerin/der Berufungsführer, die Berufungsgegnerin/der Berufungsgegner oder deren Vertretung zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und, nach ihrer Wahl, anschließend oder nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Juristenausschusses zugelassen. Über den Inhalt der Entscheidung unterrichtet die/der Vorsitzende des Ausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich.

(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Gutachten des Juristenausschusses die §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2, 4, 8 sowie 10, 13 Abs. 1, 15 Abs. 3 S. 2 – 4, 16 – 18 und 22 entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den Juristenausschuss angerufen, so gilt § 2 Abs. 2 S. 3 entsprechend.

4. Kuratoriumsprüfung

§ 25 Prüfung durch das Kuratorium

(1) Gegen eine Entscheidung des letztinstanzlichen Berufungsausschusses können die zur Berufung Berechtigten sowie der Vorstand der FSF das Kuratorium anrufen, wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Weiterbildung der Prüfkriterien oder zur Sicherung einer einheitlichen Spruchpraxis der FSF erforderlich ist. Über die Zulassung des Antrags entscheidet die/der Vorsitzende des Kuratoriums im Benehmen mit einer hauptamtlichen Prüferin/einem hauptamtlichen Prüfer. Sieht die/der Vorsitzende des Kuratoriums die Voraussetzungen für eine Kuratoriumsprüfung nicht als erfüllt an, kann die Antragstellerin ein Votum des Vorstands über diese Frage einholen. Kommt der Vorstand zu dem Ergebnis, dass die Prüfung durch das Kuratorium erforderlich ist, wird das begründete Votum dem Kuratorium zur Entscheidung über die Zulassung des Antrags vorgelegt.

(2) Für die Entscheidung über einen zugelassenen Antrag bildet das Kuratorium einen Ausschuss, der aus fünf derjenigen seiner Mitglieder besteht, die nicht bei einem Fernseh- oder Telemedien­anbieter oder in deren Umfeld (§ 6 Abs. 2) beschäftigt sind. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Mitglieder des Kuratoriums, die die Prüfung des Programms beantragt oder an seiner Prüfung im Prüf- oder Berufungsausschuss mitgewirkt haben, können dem Ausschuss nicht angehören.

(3) §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2, 4, 8, 10 – 13, 15 – 18 sowie 24 Abs. 3 gelten für das Verfahren vor dem Kuratorium und dessen Gutachten entsprechend. Hat ein bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums oder der Vorstand der FSF das Kuratorium angerufen, so gilt § 2 Abs. 2 S. 3 und § 21 Abs. 1 entsprechend.

5. Geltungsumfang der Prüfentscheidungen

§ 26 Geltung der Prüfentscheidungen

(1) Prüfentscheidungen gelten auch für Fassungen eines Programms, die mit der Fassung, für die sie getroffen sind, wesentlich inhaltsgleich sind.

(2) Unbeschadet § 14 gilt die Entscheidung über die Zulassung einer Serie für diese insgesamt, es sei denn, dass gemäß § 4 Abs. 3 bis 4 der Vorlagesatzung eine erneute Vorlage erforderlich bzw. angezeigt ist.


§ 27 Erneute Vorlage

(1) Eine/Ein gemäß § 2 Abs. 1 Antragsberechtigte/Antragsberechtigter kann ein Programm nach wesentlicher Änderung erneut zur Prüfung vorlegen. Eine hauptamtliche Prüferin/ein hauptamtlicher Prüfer entscheidet darüber, ob die Bearbeitung ausreicht, um das Programm als wesentlich geänderte Fassung anzuerkennen.

(2) Ein Programm kann unverändert zur erneuten Prüfung vorgelegt werden, wenn

  1. seit der früheren Prüfung zehn Jahre vergangen sind,
  2. das Programm nach einer früheren Prüfordnung der FSF für eine in der Prüfordnung vom 1. August 2009 nicht mehr vorgesehene Sendezeit freigegeben worden ist oder
  3. die/der Antragsberechtigte glaubhaft macht, dass aufgrund einer veränderten Spruchpraxis der FSF eine erneute Prüfung zu einem von der früheren Entscheidung abweichenden Ergebnis führen kann.

Im Fall von Satz 1 Nr. 3 entscheidet eine hauptamtliche Prüferin/ein hauptamtlicher Prüfer über die Annahme zur Prüfung.

(3) Gegen ablehnende Entscheidungen über die Annahme zur Prüfung kann ein Prüfausschuss angerufen werden. §§ 19 und 25 gelten entsprechend.

6. Grundsätze und Maßstab der Prüfung

§ 28 Allgemeine Prüfgrundsätze

(1) Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Programmen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen Programmen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

(2) Grundlagen der Prüfungen sind §§ 4, 5, 8 und 9 Abs. 1 JMStV, die hierzu gemäß § 15 Abs. 2 JMStV erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie die in §§ 29 – 32 genannten Kriterien und die zu dieser Prüfordnung erlassenen Richtlinien.

(3) Bei jeder Prüfung sind der Aufbau, der Handlungskontext und der Gesamtzusammenhang des Programms zu berücksichtigen.

(4) Handelt es sich bei einem Programm um Kunst i. S. d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes, so muss das Gutachten zwischen den Interessen der Kunst und den Interessen des Jugendschutzes sorgfältig abwägen; dies gilt insbesondere für Programme, die möglicherweise nach § 29 als unzulässig eingestuft werden. Äußerungen von Fachkreisen zu den Programmen (z. B. Filmkritiken) sind dabei zu berücksichtigen.


§ 29 Unzulässige Programme gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 JMStV, § 130 Absatz 4 StGB

(1) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JMStV sind Programme unzulässig, die Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, darstellen. Propagandamittel im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Programme, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

2) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV sind Programme unzulässig, die Kennzeichen der in Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Parteien oder Vereinigungen verwenden. Kennzeichen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV sind Programme unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

(4) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV sind Programme unzulässig, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstraf­gesetzbuchs bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird.

(5) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV sind Programme unzulässig, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.

(6) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 JMStV sind Programme unzulässig, die geeignet sind, als Anleitung zu einer der in § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) genannten rechtswidrigen Taten zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(7) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV sind Programme unzulässig, die den Krieg verherrlichen.

(8) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV sind Programme unzulässig, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Eine Einwilligung in die Darstellung ist unbeachtlich.

(9) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV sind Programme unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.

(10) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV sind Programme unzulässig, die kinderpornografisch im Sinne des § 184 b Abs. 1 StGB oder jugendpornografisch im Sinne des § 184 c Abs. 1 StGB sind oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.

(11) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit einem gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 JMStV auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem in die Liste aufgenommenen Medium bis zu einer Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

(12) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn das Programm oder seine Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Absatz 5 gilt nicht, wenn die Verbreitung des Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.


§ 30 Unzulässige Programme gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV sind Programme unzulässig, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Als im Sinne des Satzes 1 geeignet sind insbesondere folgende Programme anzusehen:

  1. Programme, die extreme Gewalt in ihren physischen, psychischen und sozialen Erscheinungsformen verherrlichen oder verharmlosen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob
    (a) Gewalt als probates Handlungskonzept im Kontext des Programms unzureichend relativiert dargestellt wird;
    (b) die Darstellungen von Gewalt so aneinandergereiht sind, dass die Problematik von Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt;
    (c) die Gewalthandlungen insofern verkürzt dargestellt sind, als z. B. deren Folgen und Wirkungen für die Opfer verschwiegen werden;
    (d) die einzelnen Darstellungen von Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt sind, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehen;
    (e) die Gewalt gegen Personen, die nach ihrem Aussehen, ihrem kulturellen und sozialen Selbstverständnis, ihren Gewohnheiten oder ihrem Denken als andersartig empfunden werden, verharmlosend oder als gerechtfertigt dargestellt wird.
  2. Über pornographische Darstellungen (§ 184 StGB) hinaus solche Programme, die sexuelle Darstellungen enthalten und
    (a) physische und sonstige Gewalt zur Durchsetzung sexueller Interessen befürworten;
    (b) Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen;
    (c) ihrer Gesamttendenz nach ein Geschlecht degradieren;
    (d) in erheblichem Umfang Darstellungen enthalten, die Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung degradieren.
  3. Programme, die zum Rassenhass oder zum Hass gegen Personen, Personengruppen oder Minderheiten aufstacheln.


§ 31 Entwicklungsbeeinträchtigende Programme

(1) ) Für Programme, die nicht nach den gesetzlichen Regelungen oder gemäß §§ 29 und 30 unzulässig sind, kommt die Freigabe entsprechend der Altersstufen bzw. Sendezeit in Betracht. Die Altersstufen sind:

  1. ohne Altersbeschränkung,
  2. ab 6 Jahren,
  3. ab 12 Jahren,
  4. ab 16 Jahren,
  5. ab 18 Jahren.

Die Freigaben für eine der in Satz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Altersstufen erfolgen nur, wenn die Programme für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufen nicht beeinträchtigend wirken können. Die Altersstufe „ohne Altersbeschränkung“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.

(2) Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 JMStV erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er Angebote, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind, nur zwischen 23.00 und 06.00 Uhr und Angebote, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind, nur zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verbreitet. Angebote, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter 12 Jahren sind, dürfen grundsätzlich zwischen 20.00 und 06.00 Uhr verbreitet werden. Bei einer Altersfreigabe „ab 12 Jahren“ entscheidet der Prüfausschuss darüber hinaus, ob das Programm zur Verbreitung im Tagesprogramm (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) deshalb freigegeben werden kann, weil das Wohl jüngerer Kinder dem nicht entgegensteht.

(3) Bei der Entscheidung über die Altersstufe bzw. Sendezeit sowie über mögliche Auflagen ist insbesondere darauf zu achten, ob und inwieweit Programminhalte oder Darstellungsformen bei Kindern oder Jugendlichen der verschiedenen Altersstufen gewaltbefürwortende Einstellungen fördern, übermäßig ängstigend oder sozialethisch desorientierend wirken können. Diese drei Risiken sind unter Berücksichtigung des Kontexts innerhalb des Programms und im Hinblick auf die in Betracht kommende Altersstufe getrennt zu prüfen, zu beurteilen und in die Gesamtbewertung des Programms einzubringen. Bei über 12-Jährigen ist dem Risiko übermäßiger Erregung von Angst in der Regel geringeres Gewicht zuzumessen als bei niedrigeren Altersstufen.

In Bezug auf die genannten Wirkungsrisiken gelten die folgenden Indikatoren:

  1. für Gewaltbefürwortung bzw. -förderung insbesondere:
    (a) Angebote von Identifikationsfiguren mit gewalttätigen oder anderen sozial unverantwortbaren Verhaltensmustern;
    (b) Präsentation von einseitig an Gewalt orientierten Konfliktlösungsmustern oder deren Legitimation;
    (c) die Darstellung von Gewalt als erfolgreichem Ersatz von Kommunikation;
    (d) Darstellungen, die eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt fördern, indem sie die Wirkung von Gewalt verharmlosen oder verschweigen.
  2. für übermäßige Angsterzeugung insbesondere:
    (a) drastische Darstellung von Gewalt;
    (b) drastische Darstellung des Geschlechtsverkehrs;
    (c) unzureichende Darstellungen realitätsnaher Inhalte, die im Lebenskontext von Kindern besonders angstvoll erlebt werden (z.B. Familienkonflikte);
    (d) eine gemessen an der Realität überproportionale Darstellung von Gewalt mit der Folge der Empfindung allgegenwärtiger Bedrohung.
  3. für sozialethische Desorientierung insbesondere:
    (a) die unzureichend erläuterte bzw. kritiklose Darstellung realen oder realitätsnahen Gewaltgeschehens (z.B. Krieg);
    (b) die kritiklose Präsentation von Vorurteilen, Diskriminierung und antisozialem Verhalten;
    (c) die befürwortende Darstellung abwertender Rollenklischees;
    (d) befürwortende Darstellungen entwürdigender sexueller Beziehungen und Praktiken;
    (e) die befürwortende Darstellung von physisch oder psychisch schädigendem Risikoverhalten.

(4) Die Kriterien der Absätze 2 und 3 sind durch die Prüferfahrungen zu konkretisieren und fortzuschreiben.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.


§ 32 Prüfung von Serien

Für Serien gelten dieselben Prüfkriterien wie für sonstige Programme. Bei ihrer Anwendung ist jedoch auf die spezifischen Wirkungen von Serien (z. B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster) zu achten. Bereits vorliegende Gutachten zu einer Serie sind bei weiteren Gutachten zu berücksichtigen.

II. Prüfung von Programmen nach der Verbreitung

§ 33 Prüfung auf Antrag

(1) Ist die KJM der Ansicht, durch die Verbreitung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der Verbreitung keine Entscheidung der FSF vorlag, sei gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu gemäß § 15 Abs. 2 JMStV erlassenen Durchführungsbestimmungen verstoßen worden, so ist das Programm auf ihren Antrag nachträglich zu prüfen.

(2) Berechtigt, eine nachträgliche Prüfung zu beantragen, ist auch das Mitglied der FSF, der sonstige Anbieter von fernsehähnlichen Telemedien, der Mitglied der FSM ist, das/der das Programm verbreitet hat, sowie jedes stimmberechtigte Mitglied des Kuratoriums.


§ 34 Prüfung ohne Antrag

(1) Sofern sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise Gründe hierfür ergeben, prüft eine hauptamtliche Prüferin/ein hauptamtlicher Prüfer, ob durch die Verbreitung eines Programms durch ein ordentliches Mitglied der FSF, zu dem im Zeitpunkt der Verbreitung keine Entscheidung der FSF vorlag, gegen Bestimmungen des JMStV, der hierzu gemäß § 15 Abs. 2 JMStV erlassenen Durchführungsbestimmungen bzw. gegen diese Prüfordnung und der dazu erlassenen Richtlinien verstoßen worden ist. In geeigneten Fällen kann die hauptamtliche Prüferin/der hauptamtliche Prüfer auch weitere Prüfende mit der Prüfung beauftragen oder die Prüfung durch einen Prüfausschuss veranlassen. Das Nähere regelt der vom Kuratorium hierzu erlassene Leitfaden.

(2) Ist die hauptamtliche Prüferin/der hauptamtliche Prüfer der Ansicht, es handele sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, so teilt sie/er dies der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums mit. Diese/Dieser kann eine Prüfung durch das Kuratorium veranlassen.


§ 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung

(1) In den Fällen des §§ 33 Abs. 1 und 34 übersendet die Geschäftsstelle dem Anbieter, der das Programm verbreitet hat, eine Kopie des Antrags oder teilt ihm die Gründe für die nachträgliche Prüfung mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen steht das Recht aus § 9 S. 1 auch dem Anbieter, der das Programm verbreitet hat, oder seiner Vertretung zu.

(3) Bei nachträglichen Prüfungen spricht die Prüfentscheidung aus, ob die Verbreitung des Programms gemäß § 4 JMStV oder wegen der gewählten Sendezeit unzulässig war. War sie dies nicht, so bestimmt die Entscheidung ferner, mit welcher Altersfreigabe das Programm – und, in dem Fall des § 31 Abs. 2 S. 3, zusätzlich, ob es in der verbreiteten Fassung künftig im Tagesprogramm – verbreitet werden darf. Auf Antrag des Anbieters, der das Programm verbreitet hat, findet eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 statt.


§ 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums

Das Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums steht im Fall des § 33 Abs. 1 der KJM, landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe sowie dem Mitglied zu, das das Programm verbreitet hat. In den Fällen des § 33 Abs. 2 und des § 34 Abs. 1 steht es dem Mitglied, das das Programm verbreitet hat, und landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe zu.


§ 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 – 17 und 19 – 32 Abs. 1 für nachträgliche Prüfungen entsprechend.

III. Sonderregelungen

§ 38 Übernahmeanträge gem. § 5 Absatz 2 JMStV

(1) Auf Antrag leitet die FSF zwecks Auswertung eines Programms auf Trägermedien ein Übernahmeverfahren gem. § 5 Abs. 2 S. 3 und 5 JMStV ein.

(2) Berechtigt, Anträge auf Übernahme zu stellen, sind alle gem. § 2 Abs. 1 Personen und Institutionen.

(3) Entscheidet ein Prüfausschuss oder eine Einzelprüferin/ein Einzelprüfer (gem. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 PrO-FSF) eine Freigabe „ab 18 Jahren“, so wird mit Blick auf einen möglichen Antrag auf Übernahme in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste der nach § 18 JuSchG aufgenommenen Trägermedien in Betracht kommen („einfache Jugendgefährdung“). Dies ist der Fall, wenn der Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen gem. § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG vor allem „unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen

  1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
  2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.

4) Kommt ein Prüfausschuss bzw. eine Einzelprüferin/ein Einzelprüfer zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste der nach § 18 JuSchG aufgenommenen Trägermedien vorliegen, weist die Geschäftsstelle die Antragstellerin darauf hin, dass der Antrag auf Übernahme nur dann weitergeleitet werden kann, wenn eine Stellungnahme der BPjM zu der Frage vorliegt, ob sie eine Indizierung der entsprechenden Fassung beabsichtigt. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, eine geschnittene Fassung erneut einzureichen.

IV. Schlussvorschriften

§ 39 Inkrafttreten

Diese Prüfordnung tritt am 21.03.2022 in Kraft. Zugleich verliert die bis dahin geltende Prüfordnung ihre Gültigkeit.


§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Programmen, für die nach einer vor dem 01.09.2003 in Kraft befindlichen Prüfordnung eine Sendezeitbeschränkung innerhalb des Tagesprogramms vorgesehen war und für die nunmehr eine Freigabe „ab 0 Jahre“ oder „ab 6 Jahren“ beantragt wird, prüft eine hauptamtliche Prüferin/ein hauptamtlicher Prüfer, ob sich aus dem Prüfgutachten Bedenken gegen eine solche Freigabe ergeben. Ist dies nicht der Fall, so erteilt sie/er die Freigabe. Für Programme, die nach einer vor dem 01.05.2012 in Kraft befindlichen Prüfordnung für das Tagesprogramm freigeben wurden und für die nunmehr eine Freigabe „ab 0 Jahre“ oder „ab 6 Jahren“ beantragt wird, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für Programme, die für das Hauptabendprogramm (20.00 – 06.00 Uhr), das Spätabendprogramm (22.00 – 06.00 Uhr) bzw. das Nachtprogramm (23.00 – 06.00 Uhr) freigeben wurden, gelten entsprechend die Altersstufen gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 4 bzw. 5.