Programmprüfung der FSF
Die FSF prüft TV-Programme und fernsehähnliche Inhalte im Internet unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes.
Ziel der Programmprüfung
Ziel ist es, Wirkungsrisiken zu minimieren.
Inhalte, die „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit … beeinträchtigen“, sollen so verbreitet oder zugänglich gemacht werden, dass die fragliche Altersgruppe „sie üblicherweise nicht wahrnimmt“ (§ 5 Abs. 1 JMStV).
Im Mittelpunkt stehen Programminhalte und Darstellungsformen, die
- Gewalt befürworten und entsprechende Einstellungen fördern,
- übermäßig Angst erzeugen und
- sozialethisch desorientierend wirken, weil sie selbstgefährdendes oder antisoziales Verhalten propagieren.
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Wirkungsrisiken
Prüfinhalte
Kein Sendeformat ist aus Jugendschutzsicht prinzipiell problematisch oder unbedenklich. Welche Programme jugendschutzrelevant sind und der FSF vorgelegt werden, entscheiden die Jugendschutzbeauftragten in den Mitgliedsunternehmen.
Eingereicht werden:
- Kino- und Fernsehfilme
- Serien
- Non-Fiction-, Reality- und Showformate
- Erotikangebote
- Programmtrailer, Musik- und Werbeclips
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Erläuterung der Prüfkategorien
Altersfreigaben und Sendezeiten
Im frei empfangbaren Fernsehprogramm (Free-TV) dürfen Inhalte, die Kinder und Jugendliche beeinträchtigen können, nur zu bestimmten Zeiten ausgestrahlt werden. Die FSF-Freigaben sind also immer mit Sendeschienen verbunden:
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Altersfreigaben und FSF-Kennzeichen
Prüfverfahren
Die Antragstellung erfolgt online durch die Jugendschutzbeauftragten der Mitgliedsunternehmen. Sendetitel, Basisdaten zum Programm und die beantragte Freigabe bzw. die beabsichtigte Sendezeit werden in der Online-Datenbank eingetragen. Der Beitrag selbst wird in der beabsichtigten Sendeform auf den FSF-Server geladen oder der Geschäftsstelle als DVD übersandt.
Der Prüftermin wird telefonisch vereinbart – so kann auf Zeitdruck und konkrete Anforderungen der Unternehmen am besten reagiert werden.
Das Programm wird durch einen Prüfausschuss begutachtet, der sich aus fünf unabhängigen Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt. Die insgesamt über 100 Sachverständigen aus dem gesamten Bundesgebiet werden vom Kuratorium ausgewählt. Ein kleiner Kreis von hauptamtlichen Prüferinnen und Prüfern achtet auf eine einheitliche Spruchpraxis.
Der Prüfausschuss kann das Programm antragsgemäß freigeben, die Freigabe mit Schnittauflagen verbinden oder die Programmierung auf einen späteren Sendeplatz verlegen. Hält der Prüfausschuss eine Sendung für unzulässig, weil sie gegen die entsprechenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 4 JMStV) verstößt, wird die Ausstrahlung abgelehnt.
Die Prüfentscheidungen sind für die Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinne verbindlich. Sie schützen den Anbieter vor Aufsichtsmaßnahmen, sofern die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten wurden.
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Prüfverfahren (ausführlicher)
Der Weg eines Films
FAQ