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Redaktion Recht:

Voraussetzungen des Vorrangs von Programmbewertungen einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung

Anforderungen an Beanstandungs- und Gebührenbescheide der MABB

VG Berlin, Urteil vom 25.09.2012 – 27 A 248.08

1. Der in § 20 Abs. 3 S. 1 JMStV angeordnete Vorrang einer Programmbewertung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle gilt nur, wenn der Sender, der das Programm ausgestrahlt hat, es zuvor zur Bewertung vorgelegt hat. Im Fall einer Programmprüfung, die die Selbstkontrolleinrichtung nach der Ausstrahlung auf Grund von Zuschauerbeschwerden durchführt, gilt er auch dann nicht, wenn die Prüfung vor einer Beanstandung durch die zuständige Landesmedienanstalt erfolgt ist.

2. § 58 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks schreibt zwingend vor, dass die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) einen Verstoß eines ihrer Aufsicht unterliegenden privaten Rundfunkveranstalters gegen den JMStV, beanstandet und den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auffordert, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen. Ein Bescheid, der lediglich eine Beanstandung ausspricht, ist rechtswidrig.

3. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Satzung der MABB über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der KJM muss ein Gebührenbescheid angeben, wann, wo und wie die Gebühren zu entrichten sind. Ein Bescheid, in dem eine dieser Angaben fehlt, ist rechtswidrig.

 

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