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Redaktion Recht:

Zur Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild eines Straftäters

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2013 – 3 U 71/13

1. Bei einem Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine Berichterstattung durch auf YouTube abrufbare Videoaufnahmen, auf denen der Täter erkennbar ist, rechtfertigen.

2. Private genügen bei der Behauptung nicht erweislich wahrer ehrenrühriger Tatsachen über einen anderen ihrer aus § 193 StGB folgenden Sorgfaltspflicht schon dann, wenn sie sich auf unwidersprochene Presseberichte berufen (sog. Laienprivileg).

 

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