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Entscheidung: BGH, Urteil vom 24.6.2004 1 ZR 26/02 – Werbeblocker – Kammergericht

In: tv diskurs. Verantwortung in audiovisuellen Medien, 9. Jg., 1/2005 (Ausgabe 31), S. 94-98

Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes besagt, dass Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG verstoßen und auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung darstellen.

 

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